WISSENSWERTES | 05.06.2020

Corona-Krise: Neues Konjunkturprogramm mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen auf Unternehmen

 

Mit dem Konjunkturprogramm vom 2. Juni 2020 veröffentlichte die Bundesregierung neue, weitreichende Maßnahmen zur Corona-Krisenbewältigung. Die Wirtschaftskraft und die Liquidität der Unternehmen und Unternehmer soll dabei durch weitreichende Steuererleichterungen gesichert werden.

 

Hier die geplanten Maßnahmen zu den steuerlichen Änderungen im Überblick:

 

  • Absenkung der Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01. Juli bis 31.Dezember 2020

 

Der  allgemeine Umsatzsteuersatz soll im zweiten Halbjahr 2020 von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt werden. Hierdurch soll die Binnennachfrage in Deutschland gestärkt werden. Zu beachten sind die notwendigen Anpassungen, die sich für die Buchführung ergeben.

 

  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für 2020 und 2021

 

Für die Jahre 2020 und 2021 soll der steuerliche Verlustrücktrag von zuvor 1 Mio. (bzw. 2 Mio. bei Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. (bzw. 10 Mio.) erhöht werden. In der Steuererklärung 2019 kann der Verlustrücktrag durch die Bildung einer Corona-Rücklage vorgenommen werden, um notwendigen Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Die Auflösung der Rücklage hat spätestens bis Ende des Jahres 2022 zu erfolgen.

 

  • Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

 

Das Körperschaftsteuerrecht soll modernisiert werden. Angedacht ist eine Möglichkeit der Optionsausübung für Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optieren können. Personengesellschaften sind aktuell lediglich gewerbesteuerpflichtig. Der Gewinn unterliegt bei natürlichen Personen als Gesellschaftern der Einkommensteuer und dem persönlichen Einkommensteuersatz.

 

Eine weitere Überlegung betrifft die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages.

 

Genauere Ausführungen hierzu liegen noch nicht vor.

 

  • Verlängerung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

 

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen. Im neuen Konjunkturpaket ist nun angedacht, die Fälligkeit auf den 26. des Folgemonats zu verschieben, um einen weiteren Liquiditätseffekt in den Unternehmen hervorzurufen.

 

  • Investitionsanreiz durch degressive Abschreibung

 

Angedacht ist die Möglichkeit einer Erhöhung der Abschreibung beweglichen Anlagevermögens durch Anwendung eines erhöhten degressiven Abschreibungsfaktors. Es ist vorgesehen, einen Faktor von 2,5 auf die bis jetzt geltende AfA, jedoch bis maximal 25 % des beweglichen Wirtschaftsgutes jährlich anzuwenden.

 

Die Mehrabschreibung in den Steuerjahren 2020 und 2021 soll einen Anreiz für Neuinvestitionen bieten.

 

Ergeben sich im Rahmen der Umsetzung weitere Neuerungen, werden wir Sie umgehend informieren.

 

Wir beraten Sie gern!

 

Die Maßnahmen des Konjunkturpaketes führen bei Unternehmen zu kurzfristigem Handlungsbedarf bezogen auf Prozesse, Systeme, Vertragsanpassungen und vor allem zu Änderungen in der Buchführung.

 

Wir unterstützen Sie dabei gern.


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