WISSENSWERTES | 05.06.2017

BFH: Umsatzsteuer bei Abmahnungen durch Mitbewerber

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil vom 21.12.2016 (Az.: XI R 27/14) mit der umsatzsteuerlichen Qualifizierung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen befasst, die weitreichende Folgen für die Praxis im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie in benachbarten Rechtsgebieten haben wird.
 

Erstattung von Abmahnkosten durch unterlegenen Wettbewerber

Im Ausgangsfall hatte die Klägerin und Revisionsbeklagte Wettbewerber erfolgreich abmahnen lassen. Die Kosten für die Einschaltung ihres Anwalts wurden auf Anforderung von den abgemahnten Unternehmen als Aufwendungsersatz auf dessen Konto überwiesen; Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen allerdings nicht enthalten. Seinen mit Umsatzsteuer geltend gemachten Vergütungsanspruch haben die Klägerin und ihr Anwalt mit den erfolgten Zahlungen verrechnet, sodass die Klägerin ihrem Anwalt letztlich nur noch die auf die Leistung des Anwalts entfallende Umsatzsteuer zu zahlen hatte. Die gezahlte Umsatzsteuer zog die Klägerin in den Umsatzsteuererklärungen als Vorsteuerbeträge ab.
 
Das Finanzamt sah in den Abmahnungen demgegenüber umsatzsteuerpflichtige Leistungen und erließ bezüglich der Umsatzsteuer geänderte Bescheide, die die Klägerin vor dem Finanzgericht Münster erfolgreich angefochten hatte (Urt. v. 3. April 2014, 5 K 2386/11 U). Der hiergegen vom Finanzamt eingelegten Revision hat der BFH nun überraschenderweise stattgegeben.
 

Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinne

Der BFH vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass Abmahnungen in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten umsatzsteuerbare Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) darstellen. Mit den Abmahnungen zeige im streitigen Fall die Klägerin ihren Mitbewerbern einen Weg auf, wie sie ohne Gerichtsverfahren klaglos gestellt werden könne. Hierdurch würde dem abgemahnten Unternehmen ein konkreter Vorteil im Sinne einer Gegenleistung zufließen, was bei umsatzsteuerbefreiten Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen gerade nicht der Fall sei. Wie in den bereits entschiedenen Fällen der Abmahnungen durch sog. Abmahnvereine (vgl. BFH, Urt. v. 16. Januar 2003, V R 92/01), erbringe das abmahnende Unternehmen gegenüber seinem Mitbewerber eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung diene nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nachvollzogen wurde, dem Interesse beider Parteien, die das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll. Die Abmahnung stelle damit das Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen dar, durch welches der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde.
 

Unerheblichkeit der Anspruchsgrundlage Schadensersatz

Dass die von der Klägerin geforderten Abmahnkosten unter Umständen auch als Schadensersatz aufgrund einer unerlaubten Handlung gem. § 9 Abs. 1 UWG i. V. m. § 823 BGB gefordert werden könnten, lässt der BFH nicht als entscheidend gelten, da die vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Vorgaben, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität der Mehrwertsteuer geböten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern, ob sie zivilrechtlich nun auf § 9 UWG oder § 12 UWG gestützt würden.
 

Weitreichende Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des BFH wird weitreichende Folgen für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, aber auch darüber hinaus für benachbarte Rechtsgebiete wie das Urheberrecht, das Markenrecht oder das Designrecht haben – letztlich überall dort, wo die Abmahnung als Leistung auch im Interesse des Abgemahnten anzusehen ist. Die Verletzten werden, wollen sie die Umsatzsteuer für die erbrachten Abmahnleistungen nicht selber zahlen, diese künftig ausnahmslos zusammen mit den Abmahnkosten geltend machen müssen.


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