WISSENSWERTES | 17.07.2017

Bewegung im Reformprozess der Gemeindegebietsreform in Thüringen – Entscheidung des ThürVGH vom 9. Juni 2017, Az. 6/2017 – VerfGH 61/16

Sorry, this entry is only available in German.

Am 9. Juni 2017 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVGH) durch Urteil das Vorschaltgesetz zur Gebietsreform in Thüringen aus formalen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt. Derzeit existiert noch keine schriftliche Urteilsbegründung. Die tragenden Urteilsgründe lassen sich allerdings einer aktuellen Pressemitteilung des ThürVGH entnehmen.

Die Nichtigkeit des Vorschaltgesetzes entfaltet in Bezug auf die geplante Gebietsreform folgende Auswirkungen: Gebietsreform bleibt aktuell

Sie führt nicht dazu, dass in Thüringen in der laufenden Legislaturperiode keine Gemeindegebietsreform erfolgen kann. Nach den zwischenzeitlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten hält dieser auch nach der Entscheidung des ThürVGH an der Durchführung der Gemeindegebietsreform fest.

Neues Vorschaltgesetz entbehrlich

Für die Fortsetzung der Reform ist unter rechtlichen Gesichtspunkten kein neues Vorschaltgesetz erforderlich. Die Regelungen des Vorschaltgesetzes können unter Berücksichtigung der Hinweise des ThürVGH im letzten Absatz seiner Medieninformation vom 9. Juni 2017 in das Gesetz, mit welchem die Gemeindegebietsreform auf die einzelnen Kommunen bezogen beschlossen wird, aufgenommen werden. Derart ist auch im Rahmen der sächsischen Gemeindegebietsreform verfahren worden: Es wurde kein Vorschaltgesetz erlassen; vielmehr wurden die Rahmenbedingungen der Reform in einen allgemeinen Teil des Eingliederungsgesetzes aufgenommen. Diese Vorgehensweise ist vom SächsVGH bestätigt worden (z.B. SächsVerfGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – Vf. 48-VIII-99).

Dem Landtag steht es dabei frei, ob er die Gemeindegebietsreform in einem oder in mehreren Gesetzen regelt. Sollte die Bestätigung „unproblematischer“ freiwilliger Gemeindefusionen in einem zeitlich vorangestellten Einzelgesetz erfolgen, so sind dort die Eckpunkte der Gebietsreform als Maßstab der Genehmigungsentscheidung anzuführen.

Freiwillige Zusammenschlüsse länger möglich

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Landtag als einen wesentlichen Kern der Reform die Möglichkeit freiwilliger Zusammenschlüsse beibehalten. Diese haben, wenn sie die Eckwerte der Reform einhalten, verfassungsrechtlichen Vorrang gegenüber gesetzlichen Neugliederungen.

Durch die Nichtigkeitserklärung des Vorschaltgesetzes ist jedoch die Befristung der freiwilligen Zusammenschlüsse bis zum 31. Oktober 2017 entfallen, sodass diese auch noch danach zulässig sind. Letzter Zeitpunkt für den Abschluss freiwilliger Neugliederungen ist der Beginn der Beratungen des Landtages (1. Lesung). Teilweise werden diese auch – wegen des Vorranges freiwilliger Regelungen – bis zum Beginn der 2. Lesung im Landtag für zulässig gehalten.

Eine Genehmigung der freiwilligen Zusammenschlüsse ist weiterhin erforderlich. Diese wird in dem neuen Gesetz vom Landtag erteilt.

Anhörung der Städte und Gemeinden

Bei gesetzlichen Neugliederungen sind die betroffenen Gemeinden sowie der Städte- und Gemeindetag umfassend anzuhören. Die Anhörung kann schriftlich und/oder in den Ausschüssen des Landtages stattfinden.

Sonstige Auswirkungen

Die Vorbereitung des Reformgesetzes durch die Staatsregierung beginnt nicht bei Null. Der für die Genehmigung der freiwilligen Zusammenschlüsse vorbereitete Entwurf muss durch die Aufnahme der Rahmenbedingungen überarbeitet und zur Anhörung freigegeben werden. Der Zeitaufwand bis zur Einbringung in den Landtag wird auf ca. 6 Monate geschätzt.

Darüber hinaus entfaltet das hier in Rede stehende Urteil des ThürVGH ebenfalls Auswirkungen auf das Klageverfahren gegen die Volksinitiative „AG Selbstverwaltung“. Diesbezüglich hat die Thüringische Landesregierung in ihrer Kabinettssitzung vom 13. Juni 2017 beschlossen, ihre Klage zurückzunehmen, weil durch die Nichtigkeitserklärung das Verfahren gegen die Volksinitiative obsolet geworden ist.

Fazit

Als Fazit lässt sich festhalten, dass sich die Gemeindegebietsreform in Thüringen keineswegs erledigt hat, sondern fortgeführt werden wird. Durch die vom ThürVGH vorgegebenen Veränderungen im Reformprozess sind jedoch die Erfolgsaussichten eines streitigen Vorgehens im Einzelfall durchaus gestiegen. Dazu beraten wir interessierte Kommunen gerne vor Ort oder an einem unserer mitteldeutschen Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.


Current articles of Klaus Hardraht

NEWS | 10.05.2021

Kohleausstieg und Strukturwandel: Neue Förderrichtlinie für Sachsen

Das Sächsische Kabinett hat am 27. April 2021 die „Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen – RL InvKG“ beschlossen. Sie ersetzt die bis zum 30. April 2021 befristete „1. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zum Sächsischen Strukturentwic...

NEWS | 17.07.2017

Bewegung im Reformprozess der Gemeindegebietsreform in Thüringen – Entscheidung des ThürVGH vom 9. Juni 2...

Sorry, this entry is only available in German. Am 9. Juni 2017 hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (ThürVGH) durch Urteil das Vorschaltgesetz zur Gebietsreform in Thüringen aus formalen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt. Derzeit existiert noch keine s...