WISSENSWERTES | 11.01.2019

50.000 EUR Anschlusskosten für Grundstück mit Vollbiologie angemessen

Sorry, this entry is only available in German.

Das OVG Magdeburg hat mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 8. Oktober 2018 – Az. 4 L 139/18 die Anordnung des zentralen Anschlusses für ein Grundstück mit einer vollbiologischen Kleinkläranlage bestätigt.
 
Ein Zweckverband in Sachsen-Anhalt hatte die Grundstückseigentümer eines Vierseithofes verpflichtet, das Grundstück an das öffentliche Abwassernetz anzuschließen. Die Eigentümer hielten dies für rechtswidrig, insbesondere weil der Hof über eine funktionsfähige vollbiologische Kleinkläranlage verfügt und klagten – ohne Erfolg.

Der AZV habe zulässig auf Grundlage der Regelungen zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gehandelt. Der Einwand der Grundstückseigentümer, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei für sie unzumutbar, weil zum einen die Anschlusskosten zu hoch seien und zum anderen wegen der auf ihrem Grundstück betriebenen Pflanzenbeetanlage zur vollbiologischen Reinigung der häuslichen Abwässer kein überlassungspflichtiges Abwasser anfalle, blieb ohne Erfolg.
 

Verhältnis von Anschlusskosten und Verkehrswert

Das OVG: Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind. Der Kläger behauptete hier Anschlusskosten in Höhe von ca. 30.000 EUR und einen Verkehrswert seines Grundstücks in nahezu gleicher Höhe. Das Gericht hielt diesen Vortrag nicht für überzeugend: Gegen die Höhe der Anschlusskosten bestünden erhebliche Zweifel. Zudem richte sich der Verkehrswert des ca. 6.000 m2 großen Grundstücks nicht nur nach dem reinen Bodenwert. Zu berücksichtigen sei auch der Wert der Gebäude – hier von zwei Wohnbereichen, einem Stall, einer Scheune, einem Anbau und Nebengebäude. Der Wert des Grundstücks übersteige daher die behaupteten Anschlusskosten um ein Mehrfaches.

Selbst Anschlusskosten in Höhe von bis zu 50.000,– EUR hätte das Gericht angesichts der konkreten Grundstücksverhältnisse noch für zumutbar gehalten. Es handele sich hier um zwei Wohnhäuser auf dem Grundstück und es sei unerheblich, dass eines der Gebäude(teile) tatsächlich nicht bewohnt werde.
 

Lage im ländlichen Raum rechtfertigt keine niedrigen Anschlusskosten

Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Vortrag der Kläger, das Grundstück liege im ländlichen Raum. Das sei zwar zu berücksichtigen, aber nicht zu ihren Gunsten: Der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Raum sei erheblich höher als im städtischen Bereich. Das gelte insbesondere für die neuen Länder, in denen es gerade im ländlichen Raum in vielen Fällen erforderlich ist, überhaupt erst ein neues Leitungsnetz zu bauen, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Diese höheren Anschlusskosten trage die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf könne der Eigentümer eines Grundstücks jedenfalls nicht erfolgreich vorbringen, dass ihm nur niedrigere Anschlusskosten zuzumuten seien als einem Grundstückseigentümer im städtischen Bereich.
 

Keine Ausnahme für biologische Kleinkläranlage

Auch die Tatsache, dass eine funktionsfähige Pflanzenbeetanlage bestehe, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung: Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, habe nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar sie. Nur durch einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lasse sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen. Die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage sei mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll.
 

Kein Bestandsschutz für vollbiologische Anlage

Das Abwasserbeseitigungskonzept des AZV sah die zentrale abwasserseitige Erschließung der Ortslage vor, sodass ein Bestandsschutz (15 Jahre) für die Entsorgungssituation nicht in Betracht kam.


Current articles of Dr. Ina Richter

NEWS | 26.03.2024

BVerwG kippt Berliner Höchstgrenze für Zusatzbeiträge an Kitas freier Träger

Berlin hatte seit dem 1. September 2018 für Berliner Kindertageseinrichtungen (Kitas) Vereinbarungen über Zusatzbeiträge für von Eltern gewünschte Zusatz­leistungen – z.B. bilinguale Betreuung – auf einen Betrag von monatlich 90,00 Euro beschränkt. Wir ha...

NEWS | 31.07.2023

Abwasserabgabe bei Teilortskanälen (TOK) und kommunalen Kleinkläranlagen – OVG Bautzen verpflichtet Lande...

Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften – meist Gemeinden und Zweck­verbände – betreiben nicht nur Zentralkläranlagen, sondern auch sog. Teilorts­kanäle (TOK), in die Anlieger die Überläufe ihrer Kleinkläranlagen einleiten und die dann in ein Gew...