WISSENSWERTES | 19.03.2018

Betriebsratswahlen 2018

Sorry, this entry is only available in German.

In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2018 finden wieder Betriebsratswahlen statt. Anlässlich der letzten Wahl im Frühjahr 2014 sind die Gewerkschaften verstärkt in betriebsratslose Betriebe gegangen, um dort für die Institutionalisierung von Arbeitnehmervertretungen zu sorgen. Arbeitgeber, die bisher keinen Betriebsrat hatten, müssen daher damit rechnen, dass dieses Jahr erstmalig einer gewählt werden könnte.

Wahlvorstand

Betriebsratswahlen sind zeitlich und kostenmäßig aufwendig. Soweit ein Betriebsrat besteht, wählt dieser einen Wahlvorstand, der sich um die Durchführung der Wahl kümmert. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dabei muss es sich nicht um Betriebsratsmitglieder handeln. Es können auch andere wahlberechtigte Arbeitnehmer Wahlvorstand werden. Hält der Betriebsrat einen größeren Wahlvorstand für erforderlich, etwa, weil die Wahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfinden soll, kann er auch einen größeren Wahlvorstand einsetzen. Dieser muss jedoch immer aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.

Die erste wichtige Aufgabe des Wahlvorstands besteht darin, die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Daten der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitgeber anzufordern. Hierzu gehören der Name, Vorname, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum, etwaig bekannte Austrittsdaten, z.B. aufgrund einer Befristung, der Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist und der Organisationsbereich.

Die Wählerliste wird sodann vom Wahlvorstand zusammen mit dem Wahlausschreiben im Betrieb bekannt gemacht. Mit dem Aushang des Wahlausschreibens wird die Wahl eingeleitet. Mit diesem Zeitpunkt steht fest, wie groß der zu wählende Betriebsrat ist. Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer im Betrieb, so werden auch diese für die Bestimmung der Größe des Betriebsrats mit berücksichtigt (vgl. BAG, Beschluss vom 13. März 2013, Az. 7 ABR 69/11). Sollte sich an der Belegschaftsstärke nach diesem Zeitpunkt noch etwas ändern, spielt das grundsätzlich keine Rolle für die Größe des zu wählenden Gremiums.

Wahlvorschläge

Ab dem Erlass des Wahlausschreibens haben die Beschäftigten zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen die Wählerliste einzureichen, wenn sie meinen, dass diese nicht vollständig ist oder Beschäftigte aufgeführt sind, die nicht wahlberechtigt sind. Dem Arbeitgeber steht dieses Einspruchsrecht nicht zu. Zudem sind die Wahlberechtigten aufgefordert, binnen vierzehn Tagen Wahlvorschläge einzureichen. Diese müssen eine eindeutige Reihenfolge der Wahlkandidaten erkennen lassen, ein Kennwort und einen Listenvertreter benennen. Zudem müssen die Wahlkandidaten ihre Bereitschaft zur Kandidatur durch ihre persönliche Unterschrift bestätigen und es müssen Stützunterschriften für die Liste gesammelt werden. Werden mehrere Listen eingereicht, findet automatisch eine Listenwahl, wird nur eine Liste eingereicht, findet automatisch eine Personenwahl statt.

Wahlergebnis

Nach Schließung der Wahllokale hat der Wahlvorstand die gültigen Stimmen auszuzählen und festzustellen, welche Kandidaten in den Betriebsrat gewählt sind. Diese sind dann anzuschreiben und aufzufordern, sich binnen dreier Arbeitstage zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht das endgültige Wahlergebnis fest, welches im Betrieb bekannt zu machen ist. Der Arbeitgeber und etwaige im Betrieb vertretene Gewerkschaften sind hiervon zu unterrichten.

Kosten der Betriebsratswahl

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Hierzu gehören nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung von Stimmzetteln, Wahlurnen und –kabinen, sondern auch die Arbeitszeit, die Wahlvorstandsmitglieder unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen sind, um die Wahl vorbereiten zu können sowie die Arbeitszeit, in der die Arbeitnehmer am Wahltag von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Auch Kosten eines Dolmetschers oder eines Übersetzungsbüros hat der Arbeitgeber zu tragen. Der Wahlvorstand muss nämlich dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die komplizierten Wahlvorschriften verstehen können. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2004 eine Wahl für anfechtbar erklärt, weil der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nur in deutscher Sprache ausgehängt hatte, obwohl fast 70% der Belegschaft ausländischer Herkunft war und nicht gut deutsch sprach und verstand (vgl. BAG, Beschluss vom 13.10.2004, Az. 7 ABR 5/04).

Ferner haben Wahlvorstandsmitglieder das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers im Vorfeld der Wahl an einer mehrtätigen Wahlvorstandsschulung teilzunehmen.

Wahlanfechtung

Mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses besteht die Möglichkeit, die Wahl binnen vierzehn Tage durch einen gegen den neu gewählten Betriebsrat gerichteten Antrag beim Arbeitsgericht anzufechten. Anfechtungsberechtigt sind der Arbeitgeber, die Gewerkschaft oder drei Wahlberechtigte. Der die Wahl Anfechtende muss vortragen, dass bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist und dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Kündigungsschutz

Wahlvorstandsmitglieder und Wahlkandidaten genießen bis sechs Monate nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses einen besonderen Kündigungsschutz. Und selbstredend ist eine Wahlbeeinflussung unzulässig und sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße belegt.
Gern beraten wir Sie zu Fragen rund um die Betriebsratswahl in Ihrem Unternehmen.


Current articles of Dr. Iris Henkel

NEWS | 04.12.2023

Bäume pflanzen für das Klima

Wir wollen damit beginnen, unseren CO2-Ausstoß zu kompensieren und dazu haben wir von der Stadt Brandis die Möglichkeit erhalten, auf einem rund 3 Hektar großen Grundstück jährlich ca. 20 Bäume zu pflanzen. Wir möchten mit diesem nachhaltigen und regionalen Projekt unseren Beitrag gegen den Klimawandel leisten und zusätzlich eine zukunftsweisende Außenwirkung unseres Unternehm...

NEWS | 30.11.2023

EuGH zum Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst: Darf die öffentliche Verwaltung das Tragen religiöser Kop...

Mit Urteil vom 28. November 2023, Az: C 148/228, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Tragen eines religiösen Kopftuchs von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verboten werden kann.   Die Mitarbeiterin einer belgischen Gemein...