WISSENSWERTES | 25.01.2016

Zweckverbands­gründungen vor dem 01.05.2002

Zweckverbände: Sicherheitsneugründung und Umlagenmaßstäbe

Für Zweckverbandsgründungen in Sachsen vor dem Inkrafttreten des Sicherheitsneugründungsgesetzes am 1. Mai 2002 haben die Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung keine konstitutive Wirkung.

Dies hatte der für das Abgabenrecht zuständige 5. Senat des OVG bereits im Urteil vom 5. November 2003, Az. 5 B 310/03, festgestellt. Er hält daran auch weiter fest, vgl. Urteile vom 13. April 2015, Az. 5 A 670/13, und vom 26. August 2015, Az. 5 A 786/13. Die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen ist damit in „Altfällen“ gerichtlich überprüfbar.

Unwirksame Verbandsgründung wegen unwirksamer Umlagenregelung?

In der Entscheidung vom 26. August 2015 hat sich der 5. Senat mit einer Verbandsumlage für Abwasserzweckverbände beschäftigt, die Aufgaben der Straßenentwässerung betrifft. Die entsprechenden investiven Kosten werden in vielen Verbänden nach sog. Belegenheit auf die Mitgliedsgemeinden verteilt: Das Mitglied, in dessen Gebiet die Anlage liegt, trägt die Kosten. Eine solche Umlagenregelung hatte das VG Leipzig in vielen Verfahren für unwirksam gehalten und mit dieser Begründung die Verbandsgründung insgesamt für nicht wirksam erklärt (vgl. z.B. Urteil vom 17. Juli 2012, Az. 6 K 654/10).

OVG Bautzen: Umlage investiver Kosten nach Belegenheit wirksam

Das OVG stellte nun klar: Eine Regelung zur Umlage investiver Kosten der Straßenentwässerung auf die Verbandsmitglieder nach Belegenheit der jeweiligen Anlage ist rechtmäßig. Umlagen dürfen – anders als kommunale Gebühren – auch allgemeine Ausgleichseffekte erzielen, müssen es aber nicht. Eine Verteilung der Kosten nach Belegenheit bedeutet nach zutreffender Ansicht des OVG Bautzen jedenfalls auch eine Angemessenheit von Aufwand (des Zweckverbandes) und Nutzen (des jeweils betroffenen Mitglieds). Gerade dies normiert § 60 Abs. 1 SächsKomZG ausdrücklich.

Äquivalenzprinzip zulässig, aber nicht zwingend

Fazit: Das Äquivalenzprinzip ist für Zweckverbandsumlagen angemessen und zulässig, aber nicht zwingend. Denn Umlagenmaßstäbe stehen im Ermessen des Satzungsgebers.


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