WISSENSWERTES | 11.04.2016

Zinsswapgeschäfte: Aufklärungspflicht auch gegenüber gewerblichen und kommunalen Kunden

 

Anfänglicher negativer Marktwert

Mit seiner grundlegenden Entscheidung vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 – („Ille-Papier“) hatte der BGH erstmals entschieden, dass wegen des erheblichen Interessenkonflikts gegenüber ihrem Kunden eine Bank über den anfänglichen negativen Marktwert eines von ihr selbst strukturierten Zinsswapgeschäfts aufzuklären hat. Unterlässt sie das, verletzt sie ihre Beratungspflicht aus dem im Zuge des Abschlusses eines Zinsswapvertrages ebenfalls zustandegekommenen Kapitalanlageberatungsvertrag schwerwiegend. Die Einwendung eines Mitverschuldens auf Kundenseite ist ausgeschlossen mit der Folge, dass der Zinsswapvertrag im Schadensersatzwege aufzulösen und der Kunde so zu stellen ist, als hätte er diesen nicht geschlossen: Der Kunde kann also für die Vergangenheit die unter dem Zinsswap geleisteten Zahlungen zurückverlangen und wird für die Zukunft von den Zinsswap-Zahlungsverpflichtungen freigestellt.
 

Anwendbarkeit für alle konnexen Zinsswapgeschäfte

Diese grundlegende Rechtsprechung entwickelte der BGH in seiner Entscheidung vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 – weiter . Dort stellte er zunächst klar, dass die Bank zur Offenlegung des bei ihr bestehenden schwerwiegenden Interessenkonflikts den Kunden nicht nur über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts aufzuklären hat, sondern auch über dessen Höhe. Darüber hinaus postulierte der BGH diese Aufklärungspflicht ausdrücklich unabhängig von der Komplexität des Zinsswapgeschäfts, sodass sie auch bei sogenannten „einfachen“ Zinsswaps (Plain-Vanilla / Payer Swaps) voll gilt. Voraussetzung ist aber, dass dem Zinsswap kein konnexes Grundkreditgeschäft zugeordnet werden kann.
 

Klarstellung der Konnexität zum Grundkreditgeschäft

In seiner neuesten Entscheidung zum Thema hat sich der BGH nunmehr mit der Frage befasst, wann Konnexität eines Zinsswaps zum Grundkreditgeschäft vorliegt. In seinem Urteil vom 22. März 2016 – XI ZR 425/14 – (bisher nur die Pressemitteilung verfügbar) hat er festgelegt, dass Konnexität bei kumulativer Erfüllung der folgenden vier Voraussetzungen vorliegt:

a) die zinsswapschließende Bank muss zugleich Darlehensgeberin des betreffenden Grundkreditgeschäfts sein;

b) der Bezugsbetrag des Zinsswaps hat der ausstehenden Darlehensvaluta zu entsprechen, darf diese jedenfalls aber nicht übersteigen;

c) die Laufzeit des Zinsswaps hat bei variablen Darlehen der des Darlehensvertrags und bei Festzinskrediten der Laufzeit der Zinsbindung des Darlehens gleichzustehen, darf sie jedenfalls nicht überschreiten und

d) mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken haben sich die Zahlungspflichten der Bank mit denen des Kunden aus dem betreffenden Grundkreditgeschäft (variable oder feste Zinsen) zu decken. Konnex sind mithin Zinsswaps, die wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.

 

Fazit

Die vom BGH zuletzt vorgenommene Klarstellung zur Beurteilung der Konnexität zwischen Zinsswap und Grundkredit ist sachgerecht und zu begrüßen.
 
Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten auch außerhalb von Verbrauchergeschäften für gewerbliche und kommunale Swap-Kunden der Banken. Solche Kunden haben vor Beginn der aktuellen Niedrig- und Niedrigstzinsphase eine große Anzahl gerade auch einfacher Zinsswap-Abschlüsse vorgenommen, mit denen variabel verzinste Grundkreditgeschäfte per Swap zu synthetischen Festzinsdarlehen umgewandelt wurden. Diese Swapsweisen aufgrund des derzeitigenZinsniveaus aktuell hohe Marktwertverluste auf und schneiden den Kunden die Möglichkeit ab, vom Niedrigstzinsumfeld zu profitieren.
 
Unter Anlegung der genannten Kriterien des BGH ergeben sich für betroffene Kunden nun erhebliche Einspar- und wirtschaftliche Optimierungspotenziale, bei deren Überprüfung wir gern zur Verfügung stehen. Unsere Kanzlei hat bereits in der Vergangenheit für verschiedene Mandanten Swapgeschäfte mit Volumina bis in den dreistelligen Millionenbereich hinein sehr erfolgreich aufgelöst und rückabgewickelt und verfügt daher über eine erstklassige Expertise sowohl bei der außergerichtlichen Verhandlung von Vergleichen als bei der gerichtlichen Durchsetzung.


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