WISSENSWERTES | 09.07.2024
Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen: Finanzielle Beteiligung der Gemeinden wird Pflicht in Sachsen
Mit dem Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (EEErtrBetG) schuf der sächsische Landesgesetzgeber am 12. Juni 2024 die Voraussetzungen für eine verpflichtende finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Damit folgt Sachsen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, die bereits eine Beteiligungspflicht normiert haben.
Bisher galt in Sachsen lediglich die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EEG 2023, welche die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Kommunen auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung („sollen“) in Höhe von – anlagenunabhängig – maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten oder fiktiven Strommenge vorsieht.
Zahlungsverpflichtet sind nach § 2 EEErtrBetG Anlagenbetreiber, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wird. Anspruchsberechtigt sind nach § 3 EEErtrBetG – wie schon in § 6 EEG 2023 – Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich im Umkreis von 2.500 m um die Mastmitte der jeweiligen Windenergieanlage befindet bzw. auf deren Gemeindegebiet die Freiflächenanlage ganz oder teilweise errichtet wird.
Beteiligung bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde zulässig
Neu sind die in § 4 EEErtrBetG enthaltenen – differenzierten – Regelungen zur Höhe der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung: Bei Windenergieanlagen beträgt die Höhe der verpflichtenden Zahlung 0,2 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten oder fiktiven Strommenge; bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten Strommenge.
Weiterhin lässt § 5 EEErtrBetG alternativ den Abschluss von „Individualvereinbarungen“ zu, wonach Anlagenbetreiber mit anspruchsberechtigten Gemeinden vertraglich eine höhere Beteiligung vereinbaren können. Diese darf jedoch den zweifachen Wert der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung nicht übersteigen. Dieser Spielraum sollte – wie bereits bisher – beiderseits sorgsam beachtet werden, um sich nicht dem Vorwurf einer strafbewährten Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auszusetzen. Sofern eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 vereinbart wird, stellt dies gleichfalls eine Individualvereinbarung gemäß § 5 EEErtrBetG dar.
Zweckbindung und Berichtspflicht
Von einiger praktischer Relevanz wird sich die in § 6 Abs. 1 EEErtrBetG verankerte Zweckbindung der durch die Anlagenbetreiber ausgekehrten Erlöse erweisen. Danach haben Gemeinden diese Mittel nun „zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie“ zu verwenden. Hierzu zählen beispielsweise neben der Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde auch die Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude oder die Förderung des Natur- und Artenschutzes. Unzulässig ist nach § 6 Abs. 2 EEErtrBetG hingegen der Einsatz der Mittel zur Erfüllung gemeindlicher Pflichtaufgaben.
Zudem muss jede Gemeinde, die eine Zahlung nach dem EEErtrBetG erhält oder eine Individualvereinbarung getroffen hat, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft jährlich über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen und die Mittelverwendung für das Vorjahr informieren. Das Staatsministerium wiederum veröffentlicht jährlich eine Übersicht dieser Zahlungen.
Interessierte Akteure beraten wir gern vor Ort oder an einem unserer Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.
(unter Mitwirkung von Stella Kramer)