WISSENSWERTES | 21.09.2018

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

Bereits in unserem Blog-Beitrag „Waschzeit ist keine Arbeitszeit“ vom 18. Januar 2016 hatten wir zur Frage der Vergütungspflicht von Waschzeiten Stellung genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 245/17 eine weitere Entscheidung zur Vergütungspflicht von Umkleidezeiten gefällt.
 

Besonders auffällige Dienstkleidung

Umkleidezeiten gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn die Dienstkleidung besonders auffällig ist und der Arbeitnehmer „fremdnützig“ handelt. „Besonders auffällig“ ist Dienstkleidung, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter des Arbeitgebers wahrgenommen oder er einer bestimmten Branche bzw. einem bestimmten Berufszweig zugeordnet werden könne (BAG, Urteil vom 6. September 2017, Az. 5 AZR 382/16).
 

Fremdnützigkeit des Tragens der Dienstkleidung

Fremdnützig sei das Tragen der Dienstkleidung, wenn sie während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen ist.
 

Vergütungspflicht für das Umkleiden?

Sieht ein Tarifvertrag vor, dass der Dienst „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“ beginne und ende, so sei das Umkleiden nach der jüngsten BAG-Entscheidung mit in die Arbeitszeit einzubeziehen, denn der Arbeitnehmer sei zum Tragen der Dienstkleidung durch eine Anweisung des Arbeitgebers verpflichtet. Schließen weder der Tarifvertrag noch der Arbeitsvertrag die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten ausdrücklich aus, so seien Umkleidezeiten zu vergüten.
 

Fazit

Das BAG führt seine Rechtsprechung zur Vergütungspflicht von Umkleidezeiten weiter. Zugleich enthält das Urteil Hinweise darauf, wie eine Vergütungspflicht abbedungen werden kann. Dies sollte ausdrücklich in Tarif- oder Arbeitsverträgen geregelt sein.


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