WISSENSWERTES | 17.05.2017
Verdopplung der Wertobergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter – Milliarden-Entlastung für den deutschen Mittelstand?
Nachdem zuletzt im Jahr 1965 die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern angepasst wurde, hat der Bundestag am 27. April 2017 eine Anhebung auf 800 EUR beschlossen. Diese neue Wertobergrenze gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden. Durch die Neuerung soll vor allem eine Entlastung für kleine und mittelständische Unternehmen erfolgen und der bürokratische Aufwand reduziert werden.
Derzeitige Rechtslage – 410 EUR-Grenze
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur möglich, wenn deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 410 EUR nicht überschreiten. Alternativ sieht § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR vor, der gleichmäßig über fünf Jahre abzuschreiben ist.
Neue Wertobergrenze – 800 EUR Sofortabschreibung
Die Wertobergrenze für die Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird auf 800 EUR erhöht. Neben der Anhebung der Wertobergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird die Wertuntergrenze für die Bildung eines Sammelpostens erhöht. Diese wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Anpassungen in § 6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2a EStG gelten jeweils für angeschaffte Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2017.
Entlastung für den deutschen Mittelstand
Der Anstieg der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird zu einer erheblichen Entlastung des deutschen Mittelstandes führen und das positive Wirtschaftsklima in Deutschland weiter unterstützen. Nach derzeitigen Berechnungen wird von einer Entlastung für Unternehmen und Selbstständige von über 900 Millionen EUR pro Jahr ausgegangen. Neben der zusätzlichen Liquidität hat die Gesetzesänderung auch eine Reduzierung des administrativen Aufwandes zur Folge, so dass sich Firmen noch stärker auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Handlungsempfehlung
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, die regelmäßig am Ende eines Kalenderjahres angeschafft werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wertebereich von 410 EUR bis 800 EUR liegen, ist zu empfehlen, diese erst nach dem 31. Dezember 2017 anzuschaffen, um von den positiven Effekten der Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung zu partizipieren.