WISSENSWERTES | 05.06.2020
Update: Cookies – Nur noch mit Einwilligung?
Schon Ende letzten Jahres hatten wir kritisch hinterfragt, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 1. Oktober 2019 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Einwilligungserfordernis bei Cookies entschieden hat und was nicht. Am 28. Mai 2020 hat nun der BGH final entschieden und dabei die Vorgaben des EuGH umgesetzt. Verfügbar ist dazu vorerst allerdings nur die Pressemitteilung.
Wie zu erwarten war, bestätigte der BGH im konkreten Fall das Erfordernis einer aktiven Einwilligung des Nutzers; ein voreingestelltes Häkchen genüge nicht. § 15 Abs. 3 S. 1 TMG sei in dieser Weise richtlinienkonform auszulegen, was möglich wäre, weil der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtet habe und dieses Auslegungsergebnis noch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar sei.
Die spannende Frage, welche Reichweite diese Entscheidung hat, insbesondere ob davon tatsächlich sämtliche Cookies oder nur bestimmte Arten – je nach ihrem Zweck – umfasst sind, dürfte damit noch immer nicht entschieden sein. Darauf deutet zumindest die Formulierung in der Pressemitteilung des BGH hin, der mehrfach erwähnt, dass es sich im Streitfall um Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung handelte.
Wenn sich aus der noch ausstehenden Urteilsbegründung nicht mehr Klarheit ergibt, dürfte also auch die abschließende BGH-Entscheidung in dieser Sache kein Anlass für übermäßig panische Reaktionen sein. Das gilt umso mehr, als die sog. Cookie-Richtlinie ebenso wenig außer Acht gelassen werden darf wie die – derzeit allerdings noch immer blockierte – ePrivacy-Verordnung der EU. Es muss sich also erst noch zeigen, ob die erneuten Aufschreie von IT-Anbietern und Branchen-Verbänden berechtigt sind oder nicht.
PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER verfolgt das Thema weiter und steht für rechtliche Beratungen zu konkreten Sachverhalten an unseren mitteldeutschen Standorten in Dresden, Leipzig und Chemnitz gern zur Verfügung.