WISSENSWERTES | 12.03.2025
Statuswechsel – Smartes Instrument für Rechtsformwechsel auch bei Freiberuflern
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde der Statuswechsel in § 707c BGB gesetzlich geregelt. Er ermöglicht einen Rechtsformwechsel zwischen bereits eingetragenen Personengesellschaften, also der GbR, OHG/KG und PartG (einschließlich der PartGmbB), der unabhängig von den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) gestaltet werden kann. Das ist insbesondere deshalb spannend, weil § 214 UmwG den Formwechsel von Personengesellschaften nur in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erlaubt.
Neue gesetzliche Möglichkeiten
Mit dem Statuswechsel hat der Gesetzgeber nun auch für Freiberufler die interessante Möglichkeit geschaffen, von der PartG oder PartGmbB zu einer KG unter Aufnahme einer Komplementär-GmbH in die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu wechseln und damit eine umfassende Haftungsbeschränkung zu erreichen.
Können sich Partnerschaftsgesellschaften über ambitionierten Nachwuchs freuen, scheut dieser aber wegen der potenziellen Haftungsrisiken den Schritt in die Partnerschaft, kann die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch den Statuswechsel in die GmbH & Co. KG der passenden Weg sein, um für alle Beteiligten eine hervorragende Lösung zu finden.
Bei Freiberuflern muss die Beratungspraxis dabei nicht nur das gesellschaftsrechtliche Instrumentarium richtig einsetzen, sondern auch berufsrechtliche Besonderheiten in den Blick nehmen, um die passende Gestaltungslösung zu erarbeiten.
Schritte zum Rechtsformwechsel außerhalb des UmwG
Der Statuswechsel erfordert die Einhaltung der folgenden Schritte:
• Ggfls.: Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung
• Beschluss der Gesellschafter über den Statuswechsel inkl. Neufassung der Satzung
• Beglaubigte Anmeldung zu dem Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist (Ausgangsregister)
• Eintragung des Statuswechselvermerks im Ausgangsregister mit Angabe der Zielrechtsform und Vermerk, dass die Wirksamkeit von der Eintragung im Register, in das die Gesellschaft neuer Rechtsform einzutragen ist (Zielregister) abhängt
• Abgabe an das Registergericht, dass das Zielregister führt
• Eintragung im Zielregister
• Mitteilung vom Zielregister an das Ausgangsregister
• Ausgangsregister trägt Tag der Eintragung im Zielregister ein und schließt damit das Ausgangsregister
Der Statuswechsel hat identitätswahrenden Charakter und aufwendige Stichtagsbilanzen müssen nicht zwingend erstellt werden. Es kommt zudem zu keiner Vermögensübertragung, was auch aus steuerlichen Gründen attraktiv ist. Die Mitwirkung eines Notars ist nur bei der Beglaubigung der Anmeldung erforderlich, was ebenfalls erhebliche Kosten spart.
Von der PartG zur GmbH & Co. KG unter Beachtung berufsrechtlicher Vorschriften
Angehörige freier Berufe schließen sich häufig in einer Partnerschaftsgesellschaft zur Berufsausübung zusammen, die durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt wird. Eine Haftungsbeschränkung sieht das PartGG nur insoweit vor, als einzelne Partner neben der Partnerschaft nur für berufliche Fehler haften, wenn nur sie mit der Bearbeitung des Auftrags befasst gewesen sind. Bei der PartGmbB ist die persönliche Haftung der Partner für berufliche Fehler ausgeschlossen. Für weitere Verbindlichkeiten der Partnerschaft wie Mieten, Leasingraten, Kredite, Steuerschulden oder Arbeitslöhne haften die Partner jedoch gesamtschuldnerisch und persönlich mit ihrem privaten Vermögen.
Um eine Haftungsbeschränkung auch für diese Verbindlichkeiten zu erreichen, bietet der Statuswechsel von der PartG oder der PartGmbB in eine GmbH & Co. KG, der aufgrund der Verweisungsregelung in § 1 Abs. 4 PartGG auch für die Partnerschaftsgesellschaft möglich ist, ein passendes Instrument. Dies erfordert im Vorfeld des Statuswechsels lediglich die Gründung einer Komplementär-GmbH.
Sowohl bei Gestaltung der Gesellschaftsverträge der KG als auch bei der Komplementär-GmbH sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften ergeben. Hierzu zählt beispielsweise die Regelung in § 50 StBerG, die die Verbindung zu einer Steuerberatungsgesellschaft nur den Angehörigen bestimmter (freier) Berufe gestattet, was in den Gesellschaftsverträgen durch Einschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen abgebildet werden muss. Bei verkammerten Berufen wie Steuerberatern oder Rechtsanwälten ist eine vorherige Abstimmung der Vertragsentwürfe mit der jeweiligen Kammer sinnvoll. Die ersten Praxisfälle zeigen, dass die Kammern zur Mitarbeit bereit sind und man nicht lange auf die Ergebnisse der Entwurfsdurchsichten warten muss.
Fazit
Der Statuswechsel ist ein im Vergleich zu einem Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungsgesetz einfacher und kostengünstiger Weg für einen Wechsel in eine neue Rechtsform. Für Freiberufler sind nicht nur die gesellschaftsrechtlichen, sondern auch die berufsrechtlichen Anforderungen im Blick zu behalten und der gesamte Vorgang muss richtig koordiniert werden, um Fallstricke gekonnt zu umgehen.