WISSENSWERTES | 30.07.2020
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen Verletzung von DSGVO-Auskunftspflichten
Mit Urteil vom 5. März 2020 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche eines ehemaligen Arbeitnehmers geurteilt und dem Arbeitnehmer Schadensersatz für einen immateriellen Schaden zugesprochen.
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin bis Januar 2018 zu einem Gehalt von ca. EUR 12.000 pro Monat beschäftigt. Im November 2018 erhob er nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung vom Juni 2018 Klage und verlangte von der Beklagten Auskunft zu der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Zudem begehrte er Kopien der auf Endgeräten und in Datensammlungen bei der Beklagten vorhandenen Daten. Wegen der Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO begehrte er zudem Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.
Die Beklagte legte nach Klageerhebung im Dezember 2018 diverse Unterlagen vor und gewährte dem Kläger über das Internet Zugriff auf weitere personenbezogene Daten.
Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO – Umfang und Details
Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah den Auskunftsanspruch des Klägers dahingehend, ob die Beklagte seine Daten verarbeite, als im Verlauf des Verfahrens erfüllt an. Bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch andere Unternehmen bestehe allerdings keine Auskunftspflicht der Beklagten, da sie insoweit nicht „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO sei.
Auch sei der Anspruch des Klägers auf Information über die Verarbeitungszwecke seiner Daten begründet. Die Beklagte sei nach Art. 15 DSGVO verpflichtet, die Auskunft in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die Angaben zum Zweck müssten vollständig und so konkret und detailliert sein, dass sich der Betroffene ein Bild davon machen könne, welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen. Insoweit reiche die pauschale Angabe des Arbeitgebers, die Datenverarbeitung sei zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, namentlich zu dessen Abwicklung und Beendigung, zur Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 26 BDSG erfolgt, nicht ausreichend. Es fehle insoweit an einer konkreten und detaillierten Mitteilung der Zwecksetzung.
Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sämtliche Server, Speichermedien oder Emails auf klägerische personenbezogene Daten durchsuche und ihm Kopien zur Verfügung stelle. Der Aufwand für die Beklagte stehe insoweit nicht im Verhältnis zu dem klägerischen Leistungsinteresse.
Schadensersatz allein wegen verspäteter Auskunft
Weil die Beklagte aber die Auskunft verspätet erteilt hat, sah das ArbG Düsseldorf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO als grundsätzlich begründet an. Der Schaden müsse vollständig und wirksam ersetzt werden, Verstöße müssten effektiv sanktioniert werden. Jedoch sprach es dem Kläger statt der geltend gemachten EUR 140.000 nur EUR 5.000 zu.
Höhe des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO
Für die ersten zwei Monate verspäteter Auskunft hielt das ArbG Düsseldorf jeweils EUR 500, für die weiteren drei Monate Verzug jeweils EUR 1.000 und für zwei inhaltliche Mängel jeweils EUR 500 für angemessen.
Dabei berücksichtigte das Gericht die Finanzkraft des Unternehmens, den Grad des schuldhaften, hier jedoch nur fahrlässigen Verhaltens, die geringe Höhe des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens sowie die Tatsache, dass keine weiteren Verstöße der Beklagten bekannt waren.
Weil der Kläger mit dem wesentlichen Teil seiner geltend gemachten (Zahlungs-)Forderung unterlag, legte ihm das Gericht zudem die Kosten des Verfahrens auf. Für den Kläger ein Pyrrhussieg, denn die Gerichtskosten und die des eigenen Anwalts überstiegen den zugesprochenen Schadensersatz.
Das ArbG Düsseldorf hat die Berufung zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt anders beurteilen wird.
Arbeitgebern ist indes dringend anzuraten, geltend gemachten Auskunftsansprüchen sorgfältig und vor allem auch zügig nachzukommen, um Klageverfahren zu vermeiden.