WISSENSWERTES | 01.02.2016

Säumniszuschläge für Beitrags­bescheide entfallen rückwirkend

Druckmittel für die sofortige Zahlung von Kommunalabgaben sind die Säumniszuschläge. Sie entstehen auch dann, wenn der Abgabenschuldner Widerspruch einlegt oder der Bescheid später geändert oder aufgehoben wird. Grund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Abgaben zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Kommunen sofort zur Zahlung fällig sind und auch bleiben; der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Säumniszuschläge sind daher auch mit 1% (§ 240 AO i.V.m. den Kommunal-abgabengesetzen der Länder) nicht unempfindlich hoch.

Kein Wegfall durch erfolgreichen Widerspruch oder Klage

Grundsätzlich bleiben auch bei späterer Aufhebung oder Änderung eines Abgabenbescheides bis dahin entstandene („verwirkte“) Säumniszuschläge bestehen (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Hat also der Abgabenschuldner mit seinem Widerspruch oder einer Klage Erfolg, muss er gleichwohl bereits entstandene Säumniszuschläge entrichten.

Ausnahme: Erfolgreicher Eilantrag

Abwenden kann der Abgabengläubiger dies aber durch eine Vollzugshemmung: Hat ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Erfolg, so entfällt damit (rückwirkend) die Fälligkeit der Abgabe. Folge ist, dass Säumniszuschläge nicht entstehen und bereits gezahlte Säumniszuschläge zurückgefordert werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 20. Januar 2016 entschieden (Az. 9 C 1.15): www.bverwg.de

Bei Vorliegen der Urteilsbegründung wird dort auch auf die Entscheidungsgründe verlinkt werden.

Substanziell neu ist diese Rechtsauffassung – jedenfalls in Sachsen – freilich nicht, auch wenn sie so behandelt wird: Schon zuvor hatte das Sächsische OVG in Bautzen die Rechts-lage ebenso beurteilt, vgl. Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. 5 B 471/04: www.justiz.sachsen.de

Danach entfallen Säumniszuschläge für einen Abgabenbescheid rückwirkend, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Denn eine Fälligkeit tritt gerade nicht ein, so dass auch kein sachlicher Grund für die Säumniszuschläge als Druckmittel besteht.

Nach der jüngsten Entscheidung des BVerwG besteht insoweit nun auch für alle anderen Länder Rechtssicherheit.


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