WISSENSWERTES | 11.10.2021

Sachsen ermöglicht Photovoltaik auf mehr Freiflächen

 

Die Sächsische Staatsregierung hat am 31. August 2021 die Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) beschlossen. Damit steigen die Chancen sächsischer Vorhaben für Freiflächensolaranlagen bei den Ausschreibungsrunden der Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Förderung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Bisher war die Länderöffnungsklausel nach § 37 c Abs. 2 EEG nur von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland genutzt wurden. Zeitgleich mit Niedersachsen, das ebenfalls im August eine Freiflächensolaranlagenverordnung (NFSVO) beschlossen hat, treibt jetzt auch Sachsen als sechstes bzw. siebtes Bundesland den weiteren Ausbau der Solarenergie voran.

 

Förderung für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten

 

So können ab dem 1. November 2021 erstmals bei den Ausschreibungen der BNetzA zur EEG-Förderung auch Gebote für sächsische und niedersächsische Photovoltaik-Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf Acker- oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet errichtet werden. Die Gebote können für Vorhaben mit einer zu installierenden Gesamtleistung von mehr als 750 Kilowatt bis maximal 20 Megawatt abgegeben werden. Benachteiligte Gebiete und damit potentiell förderungsfähige Flächen in Sachsen stellt die Gebietskulisse zur PVFVO dar. Gegenwärtig wird eine webbasierte Kartenanwendung erstellt, so dass zukünftig die potentiell förderungsfähigen Flächen über das RAPIS, den Sachsenatlas und den Energieatlas ermittelt werden können.

 

Natur- und landwirtschaftsverträglicher Ausbau

 

Um eine übermäßige Inanspruchnahme von Flächen zu verhindern, wurden wie in den anderen Bundesländern auch in Sachsen und Niedersachsen landesspezifische Zuschlagsgrenzen erlassen. In Sachsen ist ein Zuschlag ist nur möglich,  wenn alle Anlagen zusammen nicht mehr als 180 Megawatt pro Kalenderjahr an Leistung besitzen. In Niedersachsen liegt die Grenze bei 150 Megawatt je Kalenderjahr.

 

Außerdem sind in Sachsen neben den Naturschutzgebieten und Nationalparks auch Natura-2000-Gebiete und nationale Naturmonumente von der Flächenkulisse ausgenommen. Ähnliche Regelungen gibt es in Bayern und Hessen. Zudem können Freiflächenanlagen nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans zugelassen werden, so dass die weiteren öffentlichen Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ermittelt und abgewogen werden.

 

Neue Chancen für Kommunen

 

Nicht nur die Anlagenbetreiber und Flächeneigentümer erhalten mit der neu ermöglichten EEG-Förderung die Chance auf langfristige stabile Einnahmen. Auch die Kommunen werden von der PVFVO profitieren: Nach der letzten Änderung des EEG dürfen Anlagenbetreiber den Kommunen, auf deren Hoheitsgebiet sich Freiflächenanlagen befinden, Beträge von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge anbieten. Dazu haben wir bereits hier ausführlich berichtet.

 

Die BNetzA hat gerade die PVFVO entsprechend § 37 c Abs. 1 EEG bekanntgemacht, so dass zum nächsten Gebotstermin am 1. November 2021 erstmals sächsische und niedersächsische Gebote abgegeben werden können.

 

Interessierte Akteure beraten wir gern.


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