WISSENSWERTES | 19.11.2018

Rückzahlungsklausel zu Fortbildungskosten

 

Mit Urteil vom 18. Mai 2018, Az. 1 Sa 49/18 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Anforderungen an Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten weiter verschärft.

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Fortbildungsmaßnahmen finanzieren, haben sie ein Interesse daran, die neu gewonnenen Kenntnisse auch noch eine Zeit lang für ihr Unternehmen zu nutzen. Zu diesem Zwecke schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Fortbildungsvertrag, der den Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten der Fortbildungsmaßnahme und der Freistellung des Arbeitnehmers zu tragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber auch nach erfolgreicher Beendigung der Fortbildung für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stehen. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer jedenfalls einen Teil der Fortbildungskosten wieder an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Rückzahlungsklauseln – Bisherige Anforderungen der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Wirksamkeit solcher Fortbildungsverträge in den letzten Jahren immer weiter erhöht. So müssen die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten in dem Fortbildungsvertrag konkret beziffert werden (vgl. BAG, Urteil vom 6. August 2013, Az. 9 AZR 442/12). Die Bindungsdauer muss angemessen sein und darf nicht außer Verhältnis zu der Dauer und dem Wert der Fortbildungsmaßnahme stehen. Ferner ist besonders sorgfältig zu formulieren, in welchen Fällen der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden zur Rückzahlung verpflichtet ist. Die Rückzahlungs-pflicht eines Arbeitnehmers entsteht nur dann, wenn die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, wie z.B. im Falle einer vom Arbeitnehmer verschuldeten verhaltensbedingten Kündigung. Anderweitige Regelungen werden als den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 2013, Az. 3 AZR 103/12).

Keine Rückzahlung bei berechtigter personenbedingter Eigenkündigung

Das LAG hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem die Arbeitgeberin, eine Fluggesellschaft, einem Arbeitnehmer eine Pflichtfortbildung als Verkehrspilot im Wert von fast 22.000 US-Dollar zahlte. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis selbst vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer von sechs Monaten, woraufhin die Arbeitgeberin die anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten verlangte.
Das LAG Hamm hat die Klage abgewiesen. Die Fortbildungsvereinbarung sei zwar hinreichend klar und verständlich. Allerdings benachteilige die Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer unangemessen. Der berufliche Vorteil, den der Arbeitnehmer als Pilot aus der Fortbildung erlangt, rechtfertige die sechsmonatige Bindung, da die Kosten erheblich seien. Dies gelte auch trotz der kurzen Dauer der Fortbildung von nur einer Woche und der nur einjährigen Gültigkeitsdauer der Fortbildung. Die Rückzahlungsklausel differenziere aber nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Zwar löse nach der Klausel eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers keine Rückzahlungspflicht aus, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber zu verantworten ist. Aber sie führe auch im Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung zu einer Rückzahlungspflicht. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen – z. B. aufgrund einer krankheitsbedingten Fluguntauglichkeit – das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen könne, sei jedoch dem Arbeitgeber zuzuweisen. Er müsse klarstellen, dass eine berechtigte personenbedingte Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht auslöse.

Praxishinweis

Das Urteil des LAG Hamm ist noch nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die im Urteil zugelassene Revision steht noch aus. Arbeitgeber sollten unabhängig davon ab sofort sehr viel Wert auf eine sorgfältige Formulierung der Fortbildungsvereinbarung legen, denn die Kosten einer Fortbildung können sehr hoch sein und wechselwillige Arbeitnehmer werden sich im Zweifel von einem Anwalt beraten lassen, ob und wenn ja mit welchen Rückzahlungskosten sie zu rechnen haben.


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