WISSENSWERTES | 18.06.2018

Rücklagen im Regiebetrieb – BFH widerspricht Finanzverwaltung

 
Landkreise und Kommunen nehmen im Wesentlichen hoheitliche Aufgaben wahr. Nicht selten sind sie aber auch wirtschaftlich tätig. Beispielsweise unterhalten Kommunen Schwimmbäder, Kultureinrichtungen oder Sportanlagen. In der kommunalen Praxis erfolgt die wirtschaftliche Betätigung zumeist durch Regiebetriebe oder Eigenbetriebe.
 

Körperschaftsteuerpflicht bei Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art

Wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) vorliegen, sind die Kommunen – gleichgültig ob Regie- oder Eigenbetrieb – körperschaftsteuerpflichtig.
 

Kapitalertragsteuerpflicht bei Gewinntransfer an die Trägerkommune

Zusätzlich greift eine Kapitalertragsteuerpflicht, sobald Gewinne aus dem BgA an die Trägerkommune fließen. Dies ist vergleichbar mit Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer GmbH.
 
Bezüglich des Zuflusses des Gewinns bei der Kommune gibt es allerdings Unterschiede zwischen Regie- und Eigenbetrieben. Die unterschiedliche Behandlung des Gewinntransfers hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben vom 09. Januar 2015 (BMF-Schreiben vom 09. Januar 2015 – BStBl. I 2015, S. 111) geregelt.
 

Gewinntransfer an Kommune bei Eigenbetrieben

Der Gewinn unterliegt bei Eigenbetrieben der Kapitalertragsteuer, soweit er nicht den Rücklagen im BgA zugeführt wird. Als Zuführung zu den Rücklagen gilt gemäß dem zitierten BMF-Schreiben jedes Stehenlassen von Gewinnen als Eigenkapital unabhängig davon, ob die Zuführung zu Gewinnrücklagen, zu Gewinnvorträgen oder zu anderen Eigenkapitalposten erfolgt. Für diese Zuführungen müssen keine Gründe angeführt werden; das Stehenlassen ist ausreichend.
 

Gewinntransfer an Kommune bei Regiebetrieben

Aufgrund der haushaltsrechtlichen Besonderheiten fließen die Gewinne von Regiebetrieben unmittelbar der Kommune zu. Die Zuführung zu Rücklagen ist hier nach Auffassung des BMF grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung lässt allerdings eine Ausnahme zu: Die Bildung einer Rücklage ist zulässig, wenn die Zwecke des BgA nur dadurch nachhaltig erfüllt werden können. Es müssen also geplante Projekte mit konkreten Zeitvorstellungen zur Umsetzung (z. B. Erwerb von Anlagevermögen) bestehen. Eine Rücklagenbildung zur Sicherung der allgemeinen Leistungsfähigkeit ist hingegen unzulässig. Der Gewinn, der zulässigerweise einer Rücklage zugeführt wurde, unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer, da dieser der Kommune nicht zufließt.
 

Rücklagen nun auch bei Regiebetrieben – Bundesfinanzhof widerspricht BMF

Mit zwei Urteilen vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, sowie VIII R 15/16) hat nunmehr jedoch der Bundesfinanzhof (BFH) der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung zur Rücklagenbildung bei Regiebetrieben widersprochen. Der BFH stellte zunächst fest, dass der Gesetzgeber den Begriff Rücklage nicht definiert und er auch keine Voraussetzungen für deren Bildung genannt hat. Darüber hinaus konnte der BFH keine gesetzliche Grundlage für die unterschiedliche Behandlung der Rücklagenbildung bei Eigenbetrieben und Regiebetrieben erkennen. Somit ist nun auch bei Regiebetrieben das Stehenlassen von Gewinnen als Eigenkapital (ohne weitere Nachweise) zulässig.
 

Konsequenzen aus der BFH-Rechtsprechung

Basierend auf den zitierten Urteilen können auch Regiebetriebe künftig Gewinne durch Stehenlassen dem Eigenkapital zuführen und dadurch eine Kapitalertragsteuerpflicht vermeiden. Dafür ist ein entsprechender Gremienbeschluss zu fassen. Weiterhin muss das Stehenlassen in der Bilanz des Regiebetriebs ersichtlich sein. Hingegen ist nicht zwingend erforderlich ist, dass der stehengelassene Gewinn auf einem Bankkonto des BgA „verwahrt“ wird, zumal Regiebetriebe mangels eigener Rechtspersönlichkeit gar keine „eigenen“ Bankkonten unterhalten können. Wichtig ist nur, dass der stehengelassene Gewinn bei einer Liquiditätsverwendung durch die Kommune bilanziell als Forderung des Regiebetriebs an die Kommune erfasst werden muss. Dabei sollte auch zwingend an eine Verzinsung dieser Forderung gedacht werden.
 

Fazit

Die jüngsten BFH-Urteile ermöglichen ab sofort auch Kommunen, die Regiebetriebe unterhalten, die Vermeidung oder Verminderung von Kapitalertragsteuerbelastungen aus Gewinnen. Der bisher von der Finanzverwaltung geforderte Nachweis zur Rücklagenbildung mit konkreten, zwingend notwendigen Maßnahmen im Regiebetrieb hat keine Grundlage mehr. Die Ungleichbehandlung von Eigen- und Regiebetrieben ist unzulässig.


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