WISSENSWERTES | 29.02.2016

Redaktionelle Berichte in Amtsblättern

Redaktionelle Berichte in Amtsblättern

Seitens der Kommunalverwaltung besteht in der Praxis oft das Bedürfnis, die Bürger einer Gemeinde bzw. ihres Zuständigkeitsbereichs in kostenlos verteilten Amtsblättern nicht nur mit Informationen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu versorgen, sondern solche Publikationen weitergehend als eine Art „Gemeindezeitung“ zu nutzen – nicht selten in bewusster Abgrenzung zu aufgrund kritischer Berichterstattung nicht immer geliebten Lokalmedien. In solchen Fällen ist allerdings Vorsicht geboten, droht doch recht schnell eine zivilgerichtliche Inanspruchnahme auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts.

Gebot der Staatsferne

Hintergrund ist das aus Art. 5 GG folgende Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Danach müssen sich öffentlich-rechtliche Körperschaften auch bei der Herausgabe von Druckwerken im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben bewegen. Deshalb sind pressemäßige, redaktionelle Artikel in der Regel nur dann zulässig, wenn sie mit einer öffentlichen Aufgabe zusammenhängen. Teilweise ist das in den betreffenden Gemeindeordnungen sogar gesetzlich geregelt (vgl. § 11 SächsGemO, § 15 ThürGemO).

Diese Grenze war in einem jüngst vom OLG Stuttgart im Eilverfahren beurteilten Fall überschritten (OLG Stuttgart, Urt. v. 27. Januar 2016, Az. 4 U 167/15): Die dort beklagte Kommune hatte nicht nur über eigene Vorhaben und Projekte in der Stadt berichtet, sondern es erfolgte eine davon vollkommen losgelöste pressemäßige Berichterstattung über Geschehnisse mit und ohne Gemeindebezug, etwa über Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport und vor allem lokale Wirtschaftsnachrichten. Auf den einstweiligen Verfügungsantrag eines Zeitungsverlages hin verbot die Vorinstanz (LG Ellwangen, Az. 4 O 135/15) kurzerhand die kostenfreie Verteilung des Amtsblattes in der bisherigen Aufmachung. Dieses Verbot wurde vom OLG Stuttgart in zweiter Instanz bestätigt. Derzeit läuft allerdings noch das zugehörige Hauptsacheverfahren.

Tipp:

Herausgeber von Amtsblättern sollten deren Inhalt permanent kritisch daraufhin überprüfen, ob sich ein Bezug zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben begründen lässt. Umgekehrt sind allzu offenherzige und selbstbewusste Einlassungen des Verwaltungsleiters zur Nutzung und Funktion seines Amtsblatts gefährlich:

In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hatte die Gemeinde auf ihrer Homepage angekündigt, dass das Amtsblatt über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben berichtet, gute Qualität in Informationen und Aufmachung beabsichtigt ist und auch Inhalte aufgenommen werden, die gerade nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen – etwa Bekanntmachungen von Verbänden, Behörden und anderen öffentlich-rechtliche Institutionen, insbesondere aber lokale Wirtschaftsberichtserstattung. Zudem hatte der Oberbürgermeister in einem Interview die Möglichkeit begrüßt, dass die Stadt eine eigene Zeitung mit journalistischen Beiträgen herausgebe und freimütig eingeräumt, dass er das Amtsblatt als kommunalpolitisches Instrument nutzt. Beides hat es dem Gericht besonders leicht gemacht, die Wettbewerbswidrigkeit zu begründen.

Gleichgelagerte Fragestellungen dürften sich auch hinsichtlich der Internetauftritte von Kommunen ergeben. Auch hier besteht eine häufig nicht mehr nur potentielle Konkurrenz zu den entsprechenden Publikationen der Presse.


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