WISSENSWERTES | 08.05.2017

„Recht auf Vergessenwerden“ schließt berufliche Tätigkeit ein

Angesichts der kaum zu überschätzenden Bedeutung des Internets nicht nur im Bereich der privaten Kommunikation und des E-Commerce stellen sich eine Vielzahl von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht und dem darauf gründenden Datenschutz zu Gunsten natürlicher Personen. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass ab Mai 2018 mit der Datenschutzgrundverordnung europaweit ein einheitliches Datenschutzregime etabliert wird. Dabei wird die Deutungshoheit beim Europäischen Gerichtshof liegen, der schon heute die wesentliche Richtung vorgibt.

In diesem Kontext hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) mit Urteil vom 31. Mai 2016 (Az.: 15 U 197/15) entschieden, dass der Begriff des „Privatlebens“ im Sinne des viel beachteten EuGH-Urteils „Google Spain/AEPD“ (Urt. v. 13. Mai 2014, C-131/12) über denjenigen der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprägten „Privatsphäre“ hinausgeht und sich auch auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen erstreckt. Überdies ist der vorgenannten Entscheidung des EuGH keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass sich das „Recht auf Vergessenwerden“ lediglich auf solche Fälle beschränken würde, in denen ausschließlich der Name einer natürlichen Person in die Internetsuche einbezogen wird.

Anzeige in Trefferliste einer Suchmaschine

Die Klägerin war bis Oktober 2010 bei der Betreibergesellschaft eines Online-Dating-Portals als Geschäftsführerin angestellt. Von der beklagten Suchmaschinenbetreiberin verlangte sie Unterlassung hinsichtlich der Darstellung verschiedener URLs in den Suchergebnissen, die im Zusammenhang mit der Eingabe ihres Klarnamens mit weiteren Suchbegriffen (hilfsweise ausschließlich) angezeigt wurden. Die streitgegenständlichen Treffer in den Ergebnislisten leiteten weiter zu Internetseiten, auf denen Handelsregistereinträge der vormaligen Arbeitgeberin der Klägerin abgebildet bzw. mit der früheren Tätigkeit der Klägerin in Verbindung stehende Blogbeiträge enthalten waren. Inhaltlich reichten die Treffer in den Suchergebnissen hinsichtlich der geschäftlichen Handlungen der Betreibergesellschaft des Dating-Portals von kritischen Bewertungen bis hin zu Vorwürfen der „Abzocke“ sowie des „Betruges“.

Berufliche Tätigkeit gehört zum Privatleben

Wie zuvor bereits das Landgericht (Az.: 28 O 445/14) geht auch das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2016 davon aus, dass die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weder aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach §§ 823; 1004 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG noch aus der Verletzung eines datenschutzrechtlichen Schutzgesetzes gemäß §§ 823 Abs. 2; 1004 analog BGB i.V.m. § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten kann. Im Rahmen der umfangreich begründeten Entscheidung erläutert das Gericht seine Auffassung dahingehend, dass die Rechte der Klägerin auf Anonymität und informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte bei Abwägung der vorliegenden widerstreitenden Interessen nicht rechtswidrig verletzt werden. Insbesondere würden auch die Erwägungen des europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung „Google Spain/AEPD“ nicht dazu führen, dass den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin der Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzuräumen wäre. Dies folge allerdings nicht bereits aus einer Einschränkung des so genannten „Rechts auf Vergessen“. Denn der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes sei klar zu entnehmen, dass mit dem Begriff des „Privatlebens“ ein weiterer Anwendungsbereich als der der „Privatsphäre“ gemeint sei, so dass sich ersterer nicht nur auf üblicherweise als privat geltende Umstände des Betroffenen, sondern unter anderem auch auf die berufliche Tätigkeit erstreckt.

Das OLG Köln geht davon aus, dass die Klägerin durch die Übermittlung der Treffer in den Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiberin durch die Herstellung der Verbindung zu ihrer vormaligen Arbeitgeberin und durch die Nennung ihres Namens in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt wird. In der Gesamtabwägung jedoch zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe – insbesondere dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit – geht das Gericht davon aus, dass die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.

Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen von Seiten der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 7. Februar 2017 (Az. VI ZR 232/16) zurückgewiesen.

Interessenabwägung entscheidend

Auch nach der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wird es weiterhin in vergleichbaren Fällen im Wesentlichen auf die stets einzelfallabhängige Interessenabwägung ankommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Thematik insbesondere auch vor dem Hintergrund der am 24. Mai 2016 in Kraft getretenen und ab 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden „EU-Datenschutz-Grundverordnung“ (DS-GVO) weiterentwickeln wird. Am 27. April 2017 hat der Bundestag im Eiltempo den erst am 1. Februar 2017 von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 mit dem wunderbar einprägsamen Namen „Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“ (DSAnpUG-EU) verabschiedet. In der praktischen Anwendung eröffnen sich durch die gesetzlichen Neuregelungen für Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen bisher in diesem Ausmaß unbekannte Problemfelder.


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