WISSENSWERTES | 14.03.2023
PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER als Experten beim 14. Fachtag Baurecht
Bereits zum 14. Mal fand am 2. März 2023 im Rahmen der Baumesse HAUS 2023 der Fachtag zum Baurecht statt. In Kooperation mit dem Sächsischen Baugewerbeverband veranstaltet die Handwerkskammer Dresden seit 2010 den Fachtag, nicht nur um den persönlichen Austausch der einzelnen Handwerksgewerke zu fördern, sondern auch um über für das Handwerk essentielle Themen zu informieren.
Als ausgewiesener Baurechtsexperte referierte unser Partner Herr Rechtsanwalt Kloos, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Lehrbeauftragter der TU Dresden, auf dem 14. Fachtag und gab einen Überblick über die neusten gesetzlichen Entwicklungen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts für Handwerksbetriebe. Ein Schwerpunkt lag hierbei auf der jüngsten Änderung der Sächsischen Bauordnung, insbesondere der neuen „Kleinen Bauvorlageberechtigung“.
Mit den seit dem 8. Juni 2022 geltenden Erneuerungen der Sächsischen Bauordnung führte nunmehr auch Sachsen die „Kleine Bauvorlageberechtigung“ ein und zog damit mit neun anderen Bundesländern gleich. Nach § 65 Abs. 2a SächsBO sind ab diesem Zeitpunkt auch Meister und Meisterinnen des Maurer-, Betons- und Zimmererhandwerks bauvorlageberechtigt. Neben einer zeitlichen und planerischen Erleichterung für Auftraggeber und Auftraggeberinnen hatte der Gesetzgeber hierbei auch die Erweiterung des Tätigkeitsfeldes für Handwerker und Handwerkerinnen vor Auge und mithin eine Steigerung der Wertschätzung des Handwerks.
Mit Einführung der „Kleinen Bauvorlageberechtigung“ sollen Meister und Meisterinnen der ausgewählten Handwerksberufe berechtigt werden, einzelne Bauvorhaben umfassend begleiten zu dürfen und entsprechende Bauvorlagen auszuarbeiten und einzureichen. Umfasst sind hiervon unter anderem:
– frei stehende, eingeschossige Gebäude mit Brutto-Grundfläche von 80 m²
– Änderungen bzgl. Gebäudeklasse 1 und 2, soweit
– keine Änderung der Nutzung infrage steht,
– Erweiterung um nicht mehr als 80 m² erfolgt
– frei stehende oder einseitig angebaute Garagen (max. 100 m² Brutto-Grundfläche)
Wenngleich die „Kleine Bauvorlageberechtigung“ bislang zunächst nur kleinere Bauvorhaben erfasst, stellt diese Gesetzesänderung einen ersten Schritt in Richtung eines erweiterten Betätigungsfeldes für sächsische Handwerker dar. Für die ausgewählten Handwerksberufe stellt sie eine wichtige Chance dar, von der Gebrauch gemacht werden sollte. Zugleich ergeben sich eine Reihe rechtlicher Fragestellungen – beginnend mit der Frage der ganz konkret in Betracht kommenden Berufsgruppen (Stichwort: Gleichwertigkeit) bis hin zur Reichweite der zulässigen Antragsgegenstände. Gern stehen wir für eine entsprechende juristische Beratung zur Verfügung.
(Fotos: Handwerkskammer Dresden)