WISSENSWERTES | 22.08.2016
OVG Bautzen zum Stadtentwicklungsplan (STEP) Leipzig und zum „Leipziger Laden“
Das OVG Bautzen hat sich mit Urteil vom 9. Februar 2016, Az. 1 A 415/13, zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Leipzig, dem 2009 vom Stadtrat beschlossen „Stadtentwicklungsplan Zentren“ (STEP Zentren), und dem darin geregelten „Leipziger Laden“ geäußert.
Getränkemarkt außerhalb festgesetzter zentraler Versorgungsbereiche, Ausschluss-B-Plan
Dem Urteil liegt ein Rechtstreit zwischen einem Handelsunternehmen aus dem Lebensmittel-Discountbereich und der Stadt Leipzig zugrunde. Das Handelsunternehmen hatte die Genehmigung eines Getränkemarktes an einer Stelle im Stadtgebiet beantragt, an der die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben laut STEP Zentren grundsätzlich unerwünscht ist. Die Stadt Leipzig nahm den Bauantrag deshalb zum Anlass, um einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem sie Einzelhandelsbetriebe im Interesse des Schutzes und der Entwicklung der im STEP ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche ausschloss (Ausschluss-B-Plan). Danach sollten Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise in Form des sog. „Leipziger Ladens“ mit einer Verkaufsfläche von maximal 150 m² zulässig sein. Diese Ausnahme zugunsten des „Leipziger Ladens“ hatte die Stadt Leipzig aus dem STEP Zentren übernommen.
Das Handelsunternehmen hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auf Erteilung der Baugenehmigung geklagt und die Wirksamkeit des Ausschluss-B-Planes angezweifelt. Insbesondere sei das dem B-Plan zugrunde liegende Konzept, der STEP Zentren, unschlüssig und widersprüchlich, so die Argumentation des Unternehmens. Das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2012 abgewiesen (Az. 4 K 1097/10). Das OVG Bautzen hat dies nun mit Urteil vom 9. Februar 2016 bestätigt. Insbesondere hat es den von der Stadt Leipzig auf Grundlage des STEP erlassenen Einzelhandelsausschluss für wirksam erachtet.
Zweck von Einzelhandels- und Zentrenkonzepten: Schutz und Entwicklung von zentralen Versorgungsbereichen
Das OVG Bautzen hatte den STEP Zentren in einem früheren Urteil vom 13. Mai 2014 noch kritisiert (Az. 1 A 432/10). In dieser Entscheidung hatte es angenommen, dass ein im STEP ausgewiesenes „D-Zentrum“ die Kriterien eines zentralen Versorgungsbereichs nicht erfülle. Diese Kritik hält das OVG im aktuellen Urteil nicht mehr uneingeschränkt aufrecht. Es hat den STEP Zentren vielmehr grundsätzlich als „nachvollziehbar“ und „widerspruchsfrei“ erachtet. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Ausschluss-B-Planes sei – so das OVG sinngemäß – nicht entscheidend, ob alle ausgewiesenen Zentren aktuell bzw. zum Zeitpunkt der Planaufstellung den Status eines zentralen Versorgungsbereichs hätten. Denn der STEP Zentren diene nicht nur dem „Schutz“ bestehender, sondern auch der „Entwicklung“ künftiger zentraler Versorgungsbereiche. Das heißt, dass der STEP Zentren auch im Hinblick auf solche städtischen Bereiche einen Beitrag leisten könne, die aktuell keine Zentrenfunktion hätten, diese nach den Vorstellungen der Stadt aber künftig übernehmen sollen.
„Leipziger Laden“ keine eigenständige Anlagenart im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO
Lediglich die im STEP Zentren enthaltene Vorgabe zum „Leipziger Laden“ stieß beim OVG Bautzen auf Bedenken. Anknüpfungspunkt ist in diesem Zusammenhang § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können bestimmte Einzelhandelsbetriebe von dem im B-Plan festgelegten Einzelhandelsausschluss generell ausgenommen werden. Voraussetzung für eine solche differenzierende Regelung ist, dass die vom Einzelhandelsausschluss nicht erfassten (also zulässigen) Handelsbetriebe eine eigenständige „Anlagenart“ bilden. Die Zulässigkeit einer derartigen Feinsteuerung ist beispielsweise für Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten anerkannt (z. B. Möbelhäuser, Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe etc.). Da in der Regelung zum „Leipziger Laden“ allerdings nicht nach Sortimenten differenziert wird, sondern nach der Verkaufsfläche (bis 150 m²), war fraglich, ob diese kleinen Läden (sog. „Convenience-Stores“) eine eigenständige Anlagenart bilden. Das OVG Bautzen geht – in Übereinstimmung mit anderen Gerichten – davon aus, dass der „Leipziger Laden“ keinen eigenständigen Anlagentyp bildet und deshalb nicht zum Gegenstand einer Regelung im B-Plan nach i. S. v. § 1 Abs. 9 BauNVO gemacht werden kann. Es weist aber auch darauf hin, dass in der Rechtsprechung Convenience-Stores mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 m² als eigenständige Anlagenart anerkannt wurden.
Die Erwägungen des OVG Bautzen zum „Leipziger Laden“ führen allerdings nicht zur Unwirksamkeit des von der Stadt Leipzig erlassenen B-Plans, da dieser den Leipziger Laden nicht für generell zulässig erklärt, sondern lediglich eine Ausnahmemöglichkeit zugunsten dieser Betriebe vorsieht. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung führe nicht zur Unwirksamkeit des gesamten B-Planes, so das OVG.