WISSENSWERTES | 25.04.2016

Onlinehandel: Rechtsverlust durch „Abmahndisclaimer“

Mit Urteil vom 26. Januar 2016 (Az. I-20 U 52/15) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass der Gläubiger eines wettbewerblichen Anspruchs, der auf seiner Webseite erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, seinerseits daran gehindert ist, bei Abmahnung eines Dritten die Kosten des eigenen Rechtsanwalts geltend zu machen.

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“

Die Parteien im zugrundeliegenden Verfahren sind Wettbewerber im Onlinehandel. Mit anwaltlicher Abmahnung rügte die Klägerin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Rahmen des eBay-Auftritts des Beklagten. Ihrem Schreiben beigefügt hatte die Klägerin den Entwurf eines Unterlassungsvertrages, unter dem sich der Beklagte verpflichten sollte, eine durchaus weitgehende, einen „insbesondere“-Teil einschließende sowie mit einer verbindlichen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Zum Abschluss dieses Unterlassungsvertrages kam es indes nicht. Der Beklagte verpflichtete sich vielmehr unter der Bedingung einer fünftägigen Umstellungsfrist unter Absicherung mit einer Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen der Klägerin gestellt wurde („Neuer Hamburger Brauch“), dazu, die von der Klägerin in ihrer Abmahnung konkret gerügten Verletzungshandlungen zukünftig zu unterlassen.

Im weiteren Verlauf hielt der Beklagte in seinem eBay-Shop für Verbraucher eine Widerrufsbelehrung zum Abruf bereit, die bezüglich der – im Rahmen der vorausgegangenen Abmahnung der Klägerin nicht gerügten – Rücksendekosten rechtsfehlerhaft war. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot und machte eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 sowie die Erstattung von Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geltend.

Auf ihrer eigenen Webseite verwendete die Klägerin folgenden Hinweis:

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Mit Urteil vom 31. März 2015 (Az.: 34 O 79/14) hat das Landgericht Düsseldorf als Vorinstanz entschieden, dass die von der Klägerin verwendete Klausel der Geltendmachung von Anwaltskosten für die eigene Abmahnung schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil diese AGB-Klausel ohnehin unwirksam sei. Darüber hinaus stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe zu, da der Beklagte diese durch die fortgesetzte Verwendung einer rechtlich fehlerhaften Widerrufsbelehrung verwirkt habe. Diese Beurteilung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren nicht bestätigt. Die Klägerin sei vielmehr nach § 242 BGB gehindert, von dem Beklagten Ersatz der Anwaltskosten für die beiden vorgerichtlichen Abmahnungen zu verlangen.

Treuwidrigkeit führt zu Rechtsverlust

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kann die Klägerin die Zahlung der für die Abmahnungen angefallenen Anwaltskosten nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, weil sie sich durch deren Geltendmachung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen setzt, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Ausgehend von der oben auszugsweise abgedruckten Klausel verlangt die Klägerin von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Darüber hinausgehend drohe die Klägerin sogar an, die Anwaltskosten nicht zu zahlen und Wettbewerber, die sich nicht an dieses Gebot halten, mit einem Rechtsstreit zu überziehen. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit eines solchen Hinweises dahingestellt, geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass eine derartige Klausel geeignet ist, jedenfalls rechtsunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer allerdings ein solches Verhalten von anderen erwartet, müsse sich dann im Gegenzug auch ebenso verhalten und so behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen, denn es sei kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten.

Unerheblich sei insbesondere auch, dass die Klägerin den „Abmahndisclaimer“ lediglich auf ihrer eigenen Internetpräsenz und nicht auf der Handelsplattform eBay verwendet. Nach eigenem Vortrag der Klägerin sei davon auszugehen gewesen, dass ihre wettbewerbliche Marktbeteiligung nicht lediglich auf den Vertriebskanal eBay beschränkt ist.

Auch von der Verwirkung der Vertragsstrafe könne nicht ausgegangen werden: Der Beklagte habe nicht den von der Klägerin vorgelegten Unterlassungsvertrag abgeschlossen, sondern durch Abgabe einer eigens formulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebracht, dass er das von der Klägerin unterbreitete Unterlassungsgebot nicht für angemessen hielt. Die von ihm abgegebene Erklärung habe sich aber nicht auf die nunmehr von der Klägerin gerügten Rücksendekosten erstreckt.

Fazit:

In den letzten Jahren hatten sich Gerichte wiederholt mit solchen „Abwehrklauseln“ auseinanderzusetzen. Der Grundtenor ist dabei gleich: Eine Aufforderung vergleichbar derer, wie sie die Klägerin verwendete, kann für Mitbewerber keine rechtliche Bindungswirkung entfalten. Inwiefern sich ein Marktteilnehmer treuwidrig verhält, der selbst einen solchen „Abmahndisclaimer“ vorhält und Mitbewerber dennoch ohne Ankündigung abmahnt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das OLG Hamm hatte bereits im Jahr 2012 in vergleichbarer Situation ähnlich geurteilt wie nun das OLG Düsseldorf (Az. I-4 U 169/11), wohingegen das OLG Celle in seinem Beschluss vom 28. März 2013 (Az.: 13 U 19/13) nicht von einer Treuwidrigkeit ausgegangen ist, wenngleich es auf Unterschiede zu der von Seiten des OLG Hamm zu beurteilenden Sachlage ausdrücklich hingewiesen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage streitet derzeit viel dafür, „Abmahndisclaimer“ aus den eigenen Internetauftritten zu verbannen. Diese sind rechtlich wirkungslos und entziehen möglicherweise sogar eigenen Kostenerstattungsansprüchen die Grundlage. Setzt man dennoch einen solchen Disclaimer ein, ist man gut beraten, sich gegenüber Mitbewerbern zumindest den eigenen Vorgaben entsprechend zu verhalten.


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