WISSENSWERTES | 09.05.2016

Online-Handel: Hinweispflicht auf Online-Streitschlichtungsplattform

Nachdem am 9. Januar 2016 die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft getreten ist, gibt es nun erste wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Pflicht von Online-Händlern, auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform hinzuweisen. Die in den Mitgliedstaaten, also auch in Deutschland geltende ODR-Verordnung verpflichtet Unternehmen, die Online-Verträge mit Verbrauchern eingehen, sowie Online-Marktplätze, auf ihren Internetseiten sowohl die E-Mail-Adresse als auch einen Link zu der seit 15. Februar 2016 zugänglichen europäischen Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform ) einzustellen.

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 31. März 2016 (Az. 14 O 21/16) eine wegen Fehlen dieser Angaben erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil bestätigt.

Danach bestand eine entsprechende Verpflichtung schon zu einem Zeitpunkt, als die OS-Plattform noch gar nicht zugänglich war. Das LG Bochum ließ auch nicht das Argument gelten, dass in Deutschland noch gar keine Streitbeilegung stattfinde, weil der deutsche Gesetzgeber dies zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geregelt hatte. Der Beklagte hatte die – durchaus nachvollziehbare – Auffassung vertreten, dass die fehlende Information deshalb jedenfalls nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne von § 3a UWG n.F. führe. Das spielte aber nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, weil die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle erst künftig Relevanz habe, nämlich dann, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb komme es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Fazit:

Derzeit ist davon auszugehen, dass die Gerichte eine strenge und eher formalisierte Auslegung der Hinweispflicht gemäß ODR-Verordnung favorisieren. Online-Händlern und Plattformen ist daher dringend zu empfehlen, etwa noch fehlende Hinweise auf die OS-Plattform unverzüglich bei ihren Angeboten zu ergänzen und deswegen etwa eingehende wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ernst zu nehmen. Die Kanzlei PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER steht für eine entsprechende Beratung und Vertretung gern zur Verfügung.

Hinweis:

Am 1. April 2016 ist auch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Dieses schafft ein flächendeckendes System außergerichtlicher Schlichtung für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus Verbraucherverträgen. Es sieht in den §§ 36, 37 noch weitergehende Informationspflichten für Online-Händler vor. Diese gelten allerdings erst ab dem 1. Februar 2017, so dass zur Umsetzung noch ein hinreichender Zeitraum verbleibt.


Aktuelle Beiträge von Daniel Heymann

WISSENSWERTES | 13.12.2023

Geldbußen nach DSGVO – Weitere Vorgaben des EuGH

Im Mai dieses Jahres hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die drei Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des von einem Datenschutz­verstoß Betroffenen nach Art. 82 DSGVO herausgearbeitet. Darüber hatten wir seinerzeit hier berichtet.   Bußgeldfestsetzung gegen juristische Personen?   In eine...

WISSENSWERTES | 17.05.2023

DSGVO – Neues zu Schadensersatz und Unterlassung bei Datenschutzverstößen

Von Unternehmen und im Datenschutz tätigen Juristen lang erwartet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4. Mai 2023 über grundsätzliche Fragen zum Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO entschieden. In Vorabentscheidungsverfahren C-300/21 zur Date...