WISSENSWERTES | 14.07.2022

Neuregelung im E-Commerce: Verpflichtender Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse

 
Am 1. Juli 2022 trat eine weitere verbraucherschützende Gesetzesänderung in Kraft: Der Gesetzgeber hat mit § 312 k BGB eine neue Regelung zur vereinfachten Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen.
 

Welche Verträge sind betroffen?

 
Von der neuen Vorschrift betroffen sind entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, also Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst-/Werkleistungen zum Gegenstand haben, und die mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden oder zumindest im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden können.
 

Kündigung durch Mausklick auf einen Kündigungsbutton

 
Für Anbieter solcher Verträge besteht nunmehr die Verpflichtung zur Einrichtung und Vorhaltung eines Kündigungsbuttons. Auf der Website des Unternehmens muss leicht zugänglich und gut sichtbar eine Kündigungsschaltfläche („Verträge hier kündigen“) platziert werden, um den Verbrauchern eine einfache Kündigung mit nur wenigen Mausklicks zu ermöglichen.
 
Die neue Vorschrift soll für Verbraucher eine erhebliche Vereinfachung bei der Kündigung von Verträgen mit sich bringen. Für Unternehmer hingegen stellen sich dadurch jedoch sehr kurzfristig nicht unerhebliche Herausforderungen und vor allem dringender Handlungsbedarf.
 
Bei nicht rechtzeitiger Umsetzung können die betroffenen Verbraucher die entsprechenden Verträge jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen, § 312k Abs. 6 BGB.
 

Tipp

 
Im E-Commerce im Verhältnis zu Verbrauchern tätige Unternehmen sollten daher zur rechtssicheren Umsetzung der Neuregelung zeitnah entsprechende technische Vorkehrungen treffen und auf ihrer Website eine gut lesbare und unmissverständlich formulierte Kündigungsschaltfläche, eine Bestätigungsseite und -schaltfläche sowie Speicherungsmöglichkeiten und Kündigungsbestätigung umsetzen um sicherzustellen, dass Verbraucher auf der Website digital eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrags abgeben können.
 
Wichtig: Die Neureglung gilt auch für vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossene Verträge. Und eine verspätete Umsetzung könnte Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände auf den Plan rufen.


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