WISSENSWERTES | 05.03.2018

Neues Bauvertragsrecht: VOB/B bleibt unverändert

VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Klauseln der VOB Teil B sind keine gesetzlichen Regelungen, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sofern die VOB/B nicht „als Ganzes“, also vollständig und ohne jegliche Änderung, in den Vertrag einbezogen wird, sind deren einzelne Klauseln einer AGB-Kontrolle nach § 307 ff. BGB zugänglich. Daraus kann die Unwirksamkeit einzelner Klauseln resultieren, wenn diese den Vertragspartner des Klauselverwenders beispielsweise unangemessen benachteiligen, etwa weil ihr Inhalt gegen das gesetzliche Leitbild verstößt.

Risiko weiterer unwirksamer VOB/B-Regelungen

Aufgrund der inzwischen erfolgten wesentlichen Neuerungen im Bauvertragsrecht, insbesondere der Einführung eines gesetzlichen Anordnungsrechtes des Bestellers in § 650 b BGB, werden beispielsweise die bisherigen Regelungen in den §§ 1 und 2 der VOB/B, die schon bisher – aber abweichend von den neuen gesetzlichen Regelungen – das Anordnungsrecht des Bestellers und die Vergütung geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen regelten, einer Inhaltskontrolle wahrscheinlich nicht mehr standhalten.

Änderung der VOB/B wurde erwartet

Es wurde von der baurechtlichen Fachwelt daher erwartet, dass der für die Erarbeitung der VOB/B zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Regelungen der VOB/B grundlegend überarbeitet und an die gesetzlichen Regelungen des neuen Bauvertragsrechts anpasst.

Beschluss des BMUB vom 18. Januar 2018

Der Hauptausschuss für Allgemeines (HAA) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat jedoch am 18. Januar 2018 beschlossen, die Regelungen der VOB/B zunächst unverändert zu lassen. Dem Beschluss lagen folgende Erwägungen zu Grunde:

„Der HAA präferiert eine Weiterentwicklung der VOB/B, hält es jedoch für erforderlich, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten. Neuregelungen in der VOB/B wären zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht: Die Praxis müsste sich zeitgleich zum Inkrafttreten des gesetzlichen Bauvertragsrechts im BGB auch auf eine veränderte VOB/B einstellen, die erforderliche Rechtssicherheit neuer VOB/B-Regelungen wäre mangels gesicherter Auslegung des BGB-Bauvertrags jedoch nicht gewährleistet.

Der HAA wird die Entwicklung der Rechtsprechung zum neuen gesetzlichen Bauvertragsrecht, insbesondere unter AGB-rechtlichen Aspekten, verfolgen und daraus ggf. Veränderungsbedarf in der VOB/B ableiten.“

Praxishinweis

Die gesetzlichen Regelungen des neuen Bauvertragsrechts überlagern die in Musterverträgen zwischen den Vertragsparteien unter Bezugnahme auf die VOB/B vereinbarten AGB. Schon bisher wurden von der Rechtsprechung einzelne Regelungen der VOB/B für unwirksam erachtet, sofern die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart war. Welche weiteren Regelungen sich aufgrund der grundlegenden Gesetzesänderung als unwirksam herausstellen, wird durch die Rechtsprechung der nächsten Monate und Jahre herauszuarbeiten sein. Die Vereinbarung der VOB Teil B als Ganzes könnte ein Lösungsansatz sein, allerdings einer, der mit dem hohen Risiko einhergeht, dass sich an versteckter Stelle im gesamten Vertragswerk doch eine Abweichung findet.

Wir beraten Sie gern bei der Frage, wie Sie diese Risiken sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch später während der Vertragsabwicklung minimieren.

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