WISSENSWERTES | 24.05.2023

Neuerungen im Strompreisbremsegesetz geplant

 

Erst im Dezember 2022 hatte der Bundestag das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) beschlossen. Die Strompreisbremse dient der Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Letztverbraucher meint dabei jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zweck des eigenen oder fremden Verbrauchs mit Strom beliefert wird.

 

Allgemeines

 

Mittlere und große Unternehmen, mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs aus dem Jahr 2021 zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh, § 5 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 6 Nr. 2 StromPBG.

 

Für besonders große Letztverbraucher, wie Industrieunternehmen, sind verschiedene Entlastungsgruppen gemessen an der Gesamtentlastung vorgesehen. Für die einzelnen Entlastungsgruppen gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, abhängig vom Gewinnrückgang des Unternehmens, der besonderen Betroffenheit oder der Einordnung als energieintensives Unternehmen.

 

Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere die Eingruppierung von Unternehmen in die verschiedenen Entlastungsgruppen komplex und fehleranfällig ist. Exemplarisch ist gerade die Bewertung und Berücksichtigung von verbundenen Unternehmen von besonderer praktischer Relevanz.

 

Die verbindliche und rechtssichere Bewertung dieser Fragen spielt auch bei der Frage von Mitwirkungspflichten der Letztverbraucher eine entscheidende Rolle. Diese staffeln sich nach der Größe des konkreten Verbrauchs. Inhaltlich reichen sie von unverzüglichen Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Stromlieferanten und der Prüfbehörde bis hin zu besonderen gesetzlichen Arbeitsplatzerhaltungspflichten oder dem Boniverbot für Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsorgangen sowie einem Dividendenverbot.

 

Geplante Anpassungsnovelle

 

Am 5. April 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nun Änderungen des StromPBG beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, welche bislang bestehende kleinere Lücken ausfüllen oder klarstellen sollen.

 

Zu den geplanten wichtigsten Änderungen zählen:

– Für Heizstrom soll ein eigener Referenzpreis von 28 ct/kWh eingeführt werden.
– Es soll eine weitere Entlastung für atypische Minderverbräuche geschaffen werden, welche Letztverbrauchern zugutekommt, die von den Auswirkungen der
Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe des Jahres 2021 besonders betroffen waren und hierdurch einen um 50 Prozent niedrigeren Energieverbrauch im
Vergleich zum Jahr 2019 hatten.
– Ferner soll die Rückforderung von Förderungen in den Bereichen des Boni- und Dividendenverbots, die über 25 Millionen Euro bzw. 50 Millionen Euro liegen,
festgeschrieben werden.

 

Der Gesetzentwurf muss noch den Bundestag passieren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die geplanten Änderungen konkretisieren und ob dadurch tatsächlich mehr Klarheit bei der praktischen Handhabung des StromPBG geschaffen wird.


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