WISSENSWERTES | 07.07.2022

Arbeitgeber aufgepasst: Neue Regelungen des NachweisG ab 1. August 2022 – HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN!

 
Der Deutsche Bundestag hat am 23. Juni 2022 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1636; 20/2245) zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts gebilligt.
 
Das Gesetz regelt unter anderem eine Verschärfung des Nachweisgesetzes. Hierüber hatten wir bereits berichtet.
 
Mit dem Gesetz wird der Katalog der Arbeitsbedingungen, über die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Fristen informieren muss, erheblich erweitert. Die gesetzlichen Änderungen insbesondere von § 2 NachweisG können Sie der beigefügten Synopse entnehmen.
 
In welchem Umfang und wie Sie Ihre Musterarbeitsverträge anpassen können, erfahren Sie in einer kurzen Erläuterung mit einigen Regelungsbespielen hier.
 

Neu: Bußgeldbewehrte Verstöße!

 
Noch einmal erinnert sei an die mit dem Gesetz eingeführte Möglichkeit für Behörden, bei Verstößen gegen die Vorschriften des NachweisG ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR zu verhängen. Dafür reicht es aus, dass eine Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber ausgehändigt wird.
 
Daher besteht dringender Handlungsbedarf für alle Neueinstellungen ab dem 1. August 2022!
 
Dringender Handlungsbedarf besteht auch für Altverträge. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer binnen sieben Kalendertagen eine Niederschrift mit allen geforderten Angaben aushändigen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt. Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, sich darauf vorzubereiten, um dann wirklich binnen der sehr kurzen Frist reagieren zu können. Alternativ kann es sich in manchen Betrieben anbieten, Anfang August alle Arbeitnehmer pro-aktiv anzuschreiben und die vom Gesetz geforderten Angaben zu machen.
 
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.


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