WISSENSWERTES | 13.04.2017

Kostenbeteiligung bei Mitbenutzung von Abwasseranlagen zur Entwässerung von Bundesstraßen

Wir hatten bereits mehrmals über die Rechtslage bei Mitbenutzung kommunaler Entwässerungsanlagen durch sächsische Straßenbaulastträger berichtet. Die Rechtslage bei solchen Mitbenutzungen zur Entwässerung von Bundesstraßen ist jedoch eine komplett andere. § 23 Abs. 5 SächsStrG gilt für diese nicht. Das Fernstraßengesetz (FStrG) enthält keine Mitbenutzungsregelung.

Anders als zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, Thüringen oder Sachsen-Anhalt dürfte in Sachsen aufgrund der ausdrücklichen Vorgabe in § 11 Abs. 3 SächsKAG eine Gebührenerhebung für die Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen ausscheiden. Für die vergleichbare Regelung in Baden-Württemberg – § 17 Abs. 3 KAG BW – hat das VG Stuttgart bereits ausdrücklich eine Gebührenerhebung für unzulässig erklärt, weil das KAG für die Kosten der Straßenentwässerung einen „Vorwegabzug“ bewirke – wie in Sachsen.

Das bedeutet aber noch nicht, dass keine Ansprüche der Abwasserbeseitigungspflichtigen bestehen. Hierzu hatte der BGH bereits mit Urteil vom 18. Juli 2002, Az. III ZR 287/01 – für die frühere Rechtslage in Rheinland-Pfalz – klargestellt, dass „kein vernünftiger Zweifel“ an einer grundsätzlichen Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Kostenbeteiligung an der mitgenutzten gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht. Dieser Erstattungsanspruch folge aus der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Einen solchen Anspruch hat nun auch das OVG Schleswig mit Urteil vom 4. Oktober 2016, Az. 2 LB 2/16 bestätigt. Voraussetzung ist zunächst eine gesetzliche Regelungslücke. Es darf also gesetzlich kein Anspruch des Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Refinanzierung bestehen. Eine solche Regelungslücke dürfte für die Einleitungen von Bundesstraßen in kommunale Abwasseranlagen durch den „Vorwegabzug“ in § 11 Abs. 3 SächsKAG und die Nicht-Geltung von § 23 Abs. 5 SächsStrG in Sachsen vorliegen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat kürzlich grundsätzlich zu einem solchen Anspruch Position bezogen:

Mit Beschluss vom 7. Februar 2017, Az. 9 B 32.16 wies es die ihm zur grundsätzlichen Klärung vorgelegten Rechtsfragen zurück, weil diese ohne Weiteres anhand der bestehenden Rechtslage beantwortet werden können:

  • Es sei geklärt, dass das FStrG den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dazu zählt – wie sich aus § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, ergibt – auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung.
  • Benutze der Bund eine kommunale Entwässerungsanlage mit, könne er nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu Entwässerungsgebühren herangezogen werden.
  • Kann weder eine Gebühr noch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden, so komme ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Frage.

Im konkreten Fall, den das BVerwG aus Thüringen zu entscheiden hatte, schieden die Ansprüche demnach aus, denn es bestand keine gesetzliche Regelungslücke: Anders als in Sachsen ist in Thüringen eine Gebührenerhebung nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich zulässig. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG sind von den Trägern der Straßenbaulast Benutzungsgebühren für Einleitungen von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die Einrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben, die auch Abschreibungen für die Beschaffung der Anlage umfassen können.

Tipp

Werden kommunale Abwasseranlagen zur Entwässerung von Bundesstraßen mitbenutzt, bestehen regelmäßig auch Kostenbeteiligungsansprüche. Ob diese sich auf Investitionskosten und/oder laufende Kosten beziehen und mit welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden können, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Aufgabenträger sind daher gut beraten, wenn sie – auch zur Entlastung ihrer kommunalen Haushalte – prüfen, in welchem Umfang hier Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung gibt ihnen dafür immer umfangreichere Handreichungen.


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