WISSENSWERTES | 10.05.2021

Kohleausstieg und Strukturwandel: Neue Förderrichtlinie für Sachsen

 

Das Sächsische Kabinett hat am 27. April 2021 die „Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen – RL InvKG“ beschlossen. Sie ersetzt die bis zum 30. April 2021 befristete „1. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zum Sächsischen Strukturentwicklungsprogramm in den Braunkohlerevieren – 1. RL StEP Revier“ vom 30. August 2020 und regelt künftig das Verfahren, nach dem Projekte für den Strukturwandel in den beiden sächsischen Braunkohlerevieren in Mitteldeutschland und der Lausitz ausgewählt und unterstützt werden sollen.

 

Jährliche Millionen für Investitionen der Länder und Kommunen

 

Mit dem Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 werden vom Bund bis 2038 insgesamt EUR 40 Mrd. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den vom sogenannten Kohleausstieg betroffenen Ländern bereitgestellt. Davon entfallen EUR 26 Mrd. auf (Verkehrsinfrastruktur-)Projekte des Bundes. Den Ländern werden EUR 14 Mrd. überlassen, die sie über eigene Förderprogramme insbesondere für Investitionen der Kommunen einsetzen können. Von diesen Mitteln entfallen EUR 1,084 Mrd. auf den sächsischen Teil des Mitteldeutschen Reviers und EUR 2,408 Mrd. auf den sächsischen Teil des Lausitzer Reviers. Pro Jahr können damit in Sachsen Fördermittel in Höhe von EUR 174,6 Mio. für Projekte eingesetzt werden, die einen positiven Beitrag zum Strukturwandel in den sächsischen Braunkohlerevieren leisten. Dabei stehen vor allem der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts im Vordergrund.

 

Vorteilhafte Neuregelungen: Kein Erstattungsprinzip und vorzeitiger Maßnahmebeginn möglich

 

Die neue RL InvKG ist zwar strukturell und inhaltlich der 1. RL StEP Revier entlehnt. Antragsberechtigt bleiben insbesondere Gemeinden, Landkreise und andere Träger der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Unternehmen. Antragsberechtigt sind weiterhin sonstige Träger (einschließlich privater Träger), wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen und ein Vorhaben verwirklichen wollen, das den in der RL InvKG festgelegten Fördergegenständen entspricht. Neu ist hingegen, dass das bisherige Erstattungsprinzip nicht übernommen wurde. Die jeweiligen Projektträger müssen (abgesehen vom Eigenanteil) nun nicht mehr in Vorleistung gehen, sondern können die notwendigen Fördermittel bereits erhalten, bevor sie selbst die Rechnungen bezahlen müssen. Zudem sind mit der neuen Richtlinie die Regelungen entfallen, nach denen bisher ein sogenannter vorzeitiger Maßnahmebeginn ausgeschlossen war. Folglich können die Projekte künftig bereits begonnen werden, auch wenn der Zuwendungsbescheid noch nicht vorliegt.

 

Antragsverfahren bleibt umständlich

 

Nicht verändert wurde allerdings das komplizierte Antragsverfahren. Es sieht weiterhin eine gestufte Einbeziehung des örtlich zuständigen Landratsamtes, der Sächsischen Agentur für Strukturentwicklung (SAS), des Sächsischen Ministeriums für Regionalentwicklung (SMR) und letztlich der Sächsischen Aufbaubank (SAB) als Bewilligungsbehörde vor. Zum Teil resultiert das vom Freistaat Sachsen gewählte Bewilligungsverfahren bereits aus den für die Länder verbindlichen Vorgaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG).

 

PHP begleitet den Strukturwandel

 

Die rechtliche Beratung vom Strukturwandel betroffener Unternehmen und Kommunen zählt zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Verfasser dieses Beitrags. So haben sie etwa für die Zukunftswerkstatt Lausitz zwei umfangreiche Gutachten zu Flächenpotentialen und Deregulierungsmöglichkeiten erstellt, die in die Entwicklungsstrategie Lausitz 2050 eingeflossen sind. Gern beraten wir auch Sie zu Investitions- oder Ansiedlungsvorhaben in den sächsischen Strukturwandelregionen oder allgemein zu fördermittelrechtlichen Fragestellungen.


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