WISSENSWERTES | 12.03.2018

Kitas – Rückforderung überzahlter Betriebskosten gegenüber Freien Trägern

Wir hatten bereits über die Kostenerstattungsansprüche anerkannter Träger der freien Jugendhilfe für den Betrieb von Kitas bereits mehrfach berichtet.

Nun gibt es hierzu Neuigkeiten: Das OVG Magdeburg hat mit Beschluss vom 10. August 2017 einen Rückzahlungsbescheid der öffentlichen Hand an einen solchen Träger mehrerer Kitas in Sachsen-Anhalt aufgehoben.

Betriebskostendefizit

Der freie Träger hatte Abschläge auf das zu erwartende Betriebskostendefizit in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro erhalten. Nach Abrechnung des Kalenderjahres im Juni des Folgejahres setzte die Kommune per Bescheid das erstattungsfähige Betriebskostendefizit auf ca. 3,0 Mio. Euro fest und lehnte die Erstattung der beantragten Abschreibungen ab. Sie forderte ca. 200.000,00 Euro vom freien Träger zurück. Hiergegen wandte sich dieser mit Erfolg:

Vertrauensschutz für Rückforderung

Das OVG Magdeburg wies die Rückforderung zurück und gab dem freien Träger recht: Die Rückforderung richte sich nach § 50 Abs. 2 SGB X. Danach gelten für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, die nicht auf einem Verwaltungsakt beruhen, die §§ 48 und 49 VwVfG entsprechend. Durch diese Bezugnahme soll sichergestellt werden, dass bei Leistungen, die zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sind, derselbe Vertrauensschutz und Ermessensgebrauch gilt, wie bei einer Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts.

Ermessensausübung bei Rückforderung setzt Abwägung voraus

Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung setzt eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus. In diese müssen sämtliche relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen. Ermessenserwägungen waren im vorliegenden Bescheid jedoch gar nicht enthalten und haben sich auch sonst nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergeben. Sie waren schlicht unterblieben; die Kommune hatte „einfach“ zurückgefordert.

Besonderes Förderverhältnis zwischen Kommune und freiem Träger

Solche Ermessenserwägungen durften hier auch nicht ausnahmsweise unterbleiben: Das hier bestehende konkrete Förderverhältnis sei durch Sonderaspekte geprägt, die ein intendiertes Ermessen im Rahmen der Rückforderung überzahlter Förderleistungen ausschließen. Nach dem Landesrecht seien die freien Träger von Tageseinrichtungen – anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen – in einer solchen Weise in die Aufgabe der Kinderbetreuung eingebunden – dies ergibt sich schon aus § 4 SGB VIII, dass bei einer Überzahlung abweichend von normalen Subventionsverhältnissen zusätzliche Gesichtspunkte einer Rückforderung entgegen stehen können. Denn es besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuung gegen die jeweils zuständige Gemeinde und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese haben eine entsprechende Sicherstellungsaufgabe. Aus diesem Grund stehen die freien Träger selbständig neben den ebenfalls als Träger von Tageseinrichtungen in Betracht kommenden Gemeinden, Zusammenschlüssen von Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften und haben Anspruch auf eine besondere Kostenerstattungsregelung.

Bei einer Förderung von freien Trägern durch Abschlagszahlungen könnten regelmäßig verschiedene Umstände vorliegen, die ein Absehen von einer (vollständigen) Rückforderung überzahlter Fördergelder erlauben oder sogar gebieten. So könnte eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen freien Trägers dazu führen, dass auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird, wenn das Angebot an Kindertageseinrichtungen ansonsten gefährdet wäre. Auch könnte die konkrete Verwendung der überzahlten Mittel im Rahmen der Ermessensausübung eine Rolle spielen. Auch Schwierigkeiten bei der Prüfung des Bestehens eines Anspruches für einzelne Positionen, wofür die Dauer der Prüfung ein Indiz sein könnte, könnten das Rückzahlungsrisiko des freien Trägers mindern.

Da in dem vom OVG Magdeburg entschiedenen Fall

• die Rückforderung eines so hohen Betrages in Rede stand, dass eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte,
• die überzahlten Fördermittel wohl den betroffenen Tageseinrichtungen unmittelbar zugute gekommen sind und
• auch die Prüfung der Anspruchsberechtigung angesichts der mehrjährigen Dauer nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwies,

komme eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Dass der freie Träger in der Anhörung zu dem streitbefangenen Bescheid insoweit nichts vorgebracht hat, war unschädlich. Denn es ist ausreichend, dass eine Erwägung der genannten Aspekte für die Kommune nicht völlig fernliegend war.

Tipp:

Zunächst sollte die Planung möglichst realistisch erfolgen, um einerseits eine laufende Kostendeckung durch die Abschlagszahlungen zu erreichen. Sodann sollte selbstverständlich die Abrechnung hinreichend transparent und schlüssig sein. Ergeben sich hiernach Differenzen, sind die Ursachen und die wirtschaftlichen Hintergründe und Umstände der Kommune möglichst schon mit der Abrechnung mitzuteilen, um ggf. im Rahmen der Ermessensentscheidung der Kommune ein Entgegenkommen zu erwirken. Der Rückforderungsanspruch kann im Übrigen auch verwirkt werden.


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