WISSENSWERTES | 17.09.2018
Keine Unfallfürsorgeansprüche ohne Unfallmeldung
Unfallfürsorgeansprüche erfordern in jedem Falle eine Unfallmeldung durch den Beamten – auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte von dem Unfallereignis Kenntnis erlangt hat. Das hat am 30. August 2018 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.
Unfallereignis bei Feuerwehreinsatz
Der Entscheidung liegt ein tragischer Sachverhalt zugrunde: Bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand war der Kläger Feuerwehrbeamter der städtischen Berufsfeuerwehr der Beklagten. Im Jahr 1996 rettete er in seiner Eigenschaft als Feuerwehrbeamter ein Kind vom Dach eines brennenden Hauses. Dabei kippte die ausgefahrene Drehleiter mitsamt des Klägers und des Kindes zur Seite um; der Kläger setzte seinen Einsatz fort, eine Dienstunfallmeldung gab er nicht ab. Die Beklagte untersuchte seinerzeit die Ereignisse der Brandnacht.
17 Jahre später beantragte der Kläger die Anerkennung der damaligen Ereignisse als Dienstunfall sowie eine bei ihm erkannte posttraumatische Belastungsstörung als dessen Folge. In den beiden Vorinstanzen blieb er damit jeweils ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die gesetzlich geregelten Ausschlussfristen für die Dienstunfallmeldung verstrichen seien und ein Anspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht der Beklagten als Dienstherrin resultiere.
Gesetzliche Ausschlussfristen zur Unfallmeldung gelten in jedem Falle
Das BVerwG hat nun die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die gesetzlichen Ausschlussfristen zur Meldung eines Dienstunfalles seien in jedem Falle zu berücksichtigen. Das gilt nach Auffassung des Senats sogar dann, wenn der Dienstvorgesetzte auch ohne Unfallmeldung seitens des Beamten Kenntnis vom Unfallgeschehen erlangt hat und Untersuchungen einleitet. Verletzt der Beamte seine Obliegenheit zur Unfallmeldung, läuft er Gefahr, dass Unfallfürsorge-ansprüche erlöschen.
Fazit
Der 2. Senat des BVerwG ist mit seiner jüngsten Entscheidung dem klaren Wortlaut von § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG, der in seiner heutigen Fassung dem der entscheidungsrelevanten Fassung vom 16. Dezember 1994 sowie den neuen Beamtenversorgungsgesetzen der einzelnen Länder im Wesentlichen entspricht, gefolgt.
Gleichzeitig konnte der sprachlich wie systematisch misslungene Absatz 3 dieser Regelung etwas erhellt werden. Die darin enthaltene Untersuchungspflicht des Dienstvorgesetzten führt nicht zum Wegfall der Meldeobliegenheit des betroffenen Beamten nach den Absätzen 1 und 2. Das Gesetz fordert von einem Beamten, der aktuell oder später Unfallfürsorgeansprüche geltend machen will, in jedem Falle ein aktives Tun in Form einer fristgebundenen Unfallmeldung. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass auch die in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelte längere Ausschlussfrist von zehn Jahren für später bemerkbar gewordene Unfallfolgen und die damit zusammenhängende dreimonatige Meldefrist verstrichen war.