WISSENSWERTES | 16.04.2020

Informationszugang und Urheberrecht

 

Es kommt eher selten vor, dass materielles Öffentliches Recht und Privatrecht voneinander abhängen. Noch seltener ist, dass die sachfremde Gerichtsbarkeit Fragen aus dem anderen Fachgebiet mit entscheidet. In einem für die Verwaltungspraxis zunehmend wichtiger werdenden Bereich, dem Informationszugangsrecht, ist das unlängst geschehen: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte im September 2019 über den Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019, 7 C 1.18). Dabei hat es sich intensiv mit spannenden Fragen des Urheberrechts befasst und ist dabei dem zuständigen Fachgericht, dem BGH, zuvorgekommen. Ob und inwieweit die urheberrechtliche Rechtsprechung dem folgen wird, bleibt abzuwarten.

 

Zugang zu wissenschaftlichen Fachgutachten für Genehmigungsverfahren

 

In dem Fall des BVerwG ging es um naturschutzfachliche Gutachten, die ein Betreiber von Windkraftanlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde eingereicht hatte. Ein Dritter begehrte nach § 2 S. 1 UIG NRW Zugang zu diesen Gutachten, den die Behörde auch gewährte. Der Anlagenbetreiber und der Gutachtenersteller machten demgegenüber geltend, dass ein Informationszugang hätte verweigert werden müssen, weil die Gutachten noch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) veröffentlicht worden seien. Das sah das BVerwG auch so und gab ihnen Recht.

 

Urheberrecht als Ablehnungsgrund

 

Neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und den klassischen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Marken, Patente) stellt das Urheberrecht eine absolute – also gegenüber allen Dritten wirkende – Rechtsposition dar, die der Gewährung eines Informationszugangs typischerweise entgegensteht. Praktisch alle einen Informationszugang ermöglichenden Regelungen auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene enthalten diesen Versagungsgrund – siehe etwa § 6 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG Bund), § 9 Abs. 1 Nr. 2 Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG), § 6 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sächsisches Umweltinformationsgesetz  (SächsUIG) oder auch § 7 Abs. 3 Nr. 1 Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig (IFS).

 

Absoluter Versagungsgrund oder Abwägung

 

Wichtig ist dabei Folgendes: Der überwiegende Teil der genannten Vorschriften hindert den Informationszugang absolut, d.h. ein entgegenstehendes Schutzrecht – hier das Urheberrecht – ist abwägungsfest. Anders jedoch die durch die Richtlinie 2003/4/EG europarechtlich vorgegebenen Regelungen in den Umweltinformationsgesetzen, wonach immer noch eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Information – hier des wissenschaftlichen Fachgutachtens – erforderlich ist. Spielraum besteht für die Behörde also noch im Rahmen der Abwägung. Im Fall des BVerwG wurde kein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe gesehen.

 

Wissenschaftliches Gutachten = urheberrechtlich schutzfähiges Werk?

 

Im genannten Fall musste das BVerwG zunächst die rein zivilrechtliche Frage klären, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen wissenschaftliche Fachgutachten – etwa als „Sprachwerk“ oder als „Darstellung wissenschaftlicher Art“ – nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 UrhG urheberrechtlich schutzfähige Werke sind. Das kann heutzutage nur noch unter Rückgriff auf europäisches Recht beantwortet werden, durch das inzwischen auch im Urheberrecht eine weitgehende Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten stattgefunden hat und dessen Auslegung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt.

 

Während sich die Fachgerichte damit bislang schwer taten, fiel es dem BVerwG naturgemäß leichter, seine Prüfung an europarechtlichen Vorgaben zu orientieren. So kommt es, dass nicht der für Urheberrechtsfragen zuständige I. Zivilsenat des BGH, sondern das BVerwG höchstrichterlich den urheberrechtlichen Werkbegriff neu justiert und dabei die frühere Überzeugung der Fachgerichte verworfen hat. Dort herrschte bislang die Ansicht vor, dass für die Bejahung des urheberrechtlichen Schutzes eines wissenschaftlichen Werkes wegen des stark eingeschränkten gestalterischen Spielraums des Urhebers eine höhere Schwelle gelten müsse als für andere Werkgattungen. Das lehnte das BVerwG ab und bejahte Urheberrechtsschutz für die in Rede stehenden Fachgutachten.

 

Trotz der gleichermaßen niedrigen Schutzschwelle für sämtliche Werke berücksichtigt jedoch auch der EuGH bei der Prüfung der sog. Originalität eines Werkes „technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge […], welche die Ausübung der künstlerischen Freiheit beschränken“. Das kann praktisch zu vergleichbaren Ergebnissen führen.

 

Eingriff in das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht?

 

Bemerkenswert ist darüber hinaus noch die eingehende Befassung des BVerwG mit der bislang in Urheberrechtskreisen umstrittenen Frage, ob die Aushändigung eines wissenschaftlichen Gutachtens an die (Genehmigungs-)Behörde eine Erstveröffentlichung im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG darstellen kann. Das verneinte das BVerwG ungeachtet dessen, dass die Berufung auf § 12 UrhG durch eine Behörde per se bedenklich ist, weil es sich dabei um einen unmittelbar der Person des Schöpfers zuzuordnenden, nicht übertragbaren Bestandteil des Urheberrechts handelt. Das BVerwG ließ auch offen, ob die Begriffe der Veröffentlichung in § 12 UrhG und in § 6 Abs. 1 UrhG dasselbe meinen.

 

Grenzen des „Zensururheberrechts“

 

Allerdings hat das BVerwG zugleich festgestellt, dass die Gewährung von Einsicht im Rahmen eines Zugangsanspruchs nach § 2 S. 1 UIG NRW einer (Erst-)Veröffentlichung gleichkommt, so dass fortan kein Eingriff mehr in das urheberrechtliche Erstveröffentlichungsrecht vorliegen kann. Damit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass sich eine den Informationszugang gewährende Behörde ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf ein ihr bis dato noch zugebilligtes Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG berufen kann. Vielmehr ist letzteres ausgeübt und „verbraucht“. Für diese Rechtsfolge genügt die Gewährung von Informationszugang an einen einzigen Dritten.

 

Praktische Relevanz hat diese Frage für in der Presse vielbeachtete Auseinandersetzungen, in denen nach bisheriger Ansicht urheberrechtlicher Instanzgerichte (vertrauliche) behördliche Stellungnahmen wissenschaftlicher Art deswegen nicht medial verbreitet werden dürfen, weil sich die Behörde auf ihr Urheberrecht beruft (Stichwort: Zensururheberrecht, siehe etwa Klageverfahren der Initiative „FragDenStaat“ zur Zulassung von Glyphosat).

 

Praxistipp

 

Bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Informationszugang ist eine präzise Differenzierung je nach Rechtsgrundlage erforderlich. Auch das Urheberrecht kann den Informationszugang hindern. Das ist jedoch keineswegs zwingend, wenn – wie nach den UIG des Bundes und der Länder – insoweit noch eine Abwägung erfolgen muss.


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