WISSENSWERTES | 21.02.2017

Handlungs­empfehlungen für Kommunen zur beihilfekonformen Übertragung von Grundstücken und Gebäuden

 
Sei es die Entwicklung eines Grundstücks durch eine kommunale Gesellschaft oder die Übertragung eines Gebäudes an die stadteigene Wohnungsbaugesellschaft. In beiden Fällen stellt sich sofort die Frage nach der Vermeidung eines Beihilfetatbestandes.
 
Eine Einlage durch die Kommune in die entsprechende Gesellschaft in Form einer Gesellschaftereinlage unterliegt dem Europäischen Beihilferecht und ist mit diesem grundsätzlich nur dann vereinbar, wenn

  • keine marktunübliche Begünstigung für die Gesellschaft entsteht oder
  • die Gesellschaft von der Kommune mit einer Dienstleistung des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses (DAWI) betraut werden könnte oder
  • eine Notifizierung der Maßnahme bei der EUKommission (KOM) durchgeführt werden würde.

Wie aber sollte die Kommune hierbei vorgehen? Welche Optionen vermeiden den Tatbestand?
 

Handlungsempfehlung

Die Alternativen Notifizierung bzw. DAWI stellen hierbei in den meisten Fällen keine gangbaren Möglichkeiten für diese Vorhaben dar, weil die Begründung einer solchen Kapitalmaßnahme zur Ermöglichung von Entwicklungsmaßnahmen als DAWI risikobehaftet und eine Notifizierung derselben bei der KOM im Hinblick auf die zeitliche Planung zur Umsetzung solcher Maßnahmen zu einem erheblichen Zeitverzug führt.
 
Daher empfiehlt sich die Variante eine Beihilfe durch die Prüfung der Marktkonformität auszuschließen.
 
Unser Leistungsportfolio in diesem Zusammenhang können Sie dem beigefügten Produktblatt zum PrivateInvestorTest entnehmen. Durch die Kombination unserer Erfahrungen in der Kommunalberatung und der Rechtsberatung durch unseren Kooperationspartner PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mdB finden wir stets die für Sie optimale Lösung.

Produktblatt PrivateInvestorTest

 


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