WISSENSWERTES | 22.04.2020

Gestaltung von harten Patronatserklärungen – Teil 2

 

Anforderungen zur Insolvenzvermeidung?

 

Harte Patronatserklärungen (Teil 1 dazu hier) sind für den Protegé nur dann insolvenzvermeidend, wenn sie diesem einen direkten rechtsverbindlichen und werthaltigen Ausstattungsanspruch gegen den Patron einräumen (sog. internes Patronat). Besteht hingegen nur ein Anspruch eines Gläubigers gegen den Patron aufgrund eines sog. externen Patronats, liegt die tatsächliche Realisierung der Mittelzufuhr nicht in der Hand des Protegés und wirkt daher nicht zugunsten des Protegés insolvenzvermeidend (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011, Az.: IX ZR 9/10). Externe Patronatserklärungen dienen also nicht der Insolvenzvermeidung, sondern sind in der Regel nur eine Kreditsicherheit.

 

Werthaltig ist der Ausstattungsanspruch, wenn der Patron solvent und erfüllungsbereit ist. Er muss dem Protegé einen ungehinderten Zugriff auf die Mittel eröffnen (z.B. durch Cash-Pooling oder einen anderweitigen Kontenzugriff) oder der Patron muss nachweislich willens und in der Lage sein, die Mittel bei Bedarf kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Kurzfristig bedeutet im Hinblick auf die maximal dreiwöchige Insolvenzantragsfrist innerhalb von maximal zwei bis drei Wochen.

 

Rangrückstritts- oder Verzichtserklärung zwingend erforderlich?

 

Wenn der Protegé nach Bereitstellung der finanziellen Mittel eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Patron hat, „neutralisiert“ dies den Ausstattungsanspruch des Protegés und hilft dem Protegé mit Blick auf eine Insolvenzvermeidung tatsächlich nur dann weiter, wenn der Patron hinsichtlich seines Rückzahlungsanspruch einen qualifizierten Rangrücktritt oder einen Verzicht erklärt hat.

 

Dennoch muss eine Patronatserklärung nicht zwingend eine Rangrücktritts- oder Verzichtserklärung des Patrons aufführen. Dies gilt dann, wenn das Patronat gar keinen Rückzahlungsanspruch des Patrons begründet oder der Rückzahlungsanspruch des Patrons erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, der hinter dem relevanten Betrachtungszeitraum für die Prüfung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit liegt.

 

Wie erfolgt die Erfüllung des Ausstattungsanspruchs?

 

Die Patron kann im Bedarfsfall frei entscheiden, ob er die finanziellen Mittel an den Protegé als Darlehen, durch Kapitalmaßnahmen wie einer Kapitalerhöhung, als Gesellschaftereinlage oder auf sonstige Weise (wie z.B. einem gegenüber dem Protegé erklärten Forderungsverzicht) zur Verfügung stellt.

 

Er kann fällige Verbindlichkeiten des Protegés auch direkt gegenüber den Gläubigern befriedigen. Da die Patronatserklärung im Zweifel ein akzessorisches Sicherungsmittel ist, kann sich der Patron auch auf die Einreden der § 768 Abs. 1 BGB und § 770 BGB berufen.

 

Weiterleitungs- und Abtretungsrisiko bei Mittelbereitstellung?

 

Stellt der Patron die Mittel gegenüber dem Protegé im Bedarfsfall bereit, besteht das sog. Weiterleitungsrisiko. Der Patron kann nie sicher sein, dass der Protegé die Mittel tatsächlich zu dem vom Patron angegebenen Zweck verwendet. Auch besteht die Gefahr, dass der Protegé die Mittel zu dem vom Patron angegebenen Zweck überhaupt unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung verwenden darf. So kann es sein, dass die Zahlung des Protegés an den Gläubiger der Insolvenzanfechtung unterliegt und von dem Gläubiger zurückerstattet werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017, Az.: IX ZR 95/16). Folge ist, dass die Ausstattungspflicht des Patrons wieder auflebt bzw. er Schadensersatz gegenüber dem betroffenen Gläubiger des Protegés zahlen muss.

 

Damit besteht die Gefahr einer Vervielfachung der ursprünglich beabsichtigten Einstandspflicht des Patrons. Dieses Risiko kann der Patron nur dadurch umgehen, dass er unmittelbar selbst an den betreffenden Gläubiger des Protegés zahlt. Zudem sollte der Patron darauf achten, in der Patronatserklärung die Abtretbarkeit auszuschließen, um dem Protegé die ansonsten bestehende Möglichkeit zu nehmen, Gläubiger zu begünstigen.

 

PRAXISTIPP

 

Nicht nur bei der Gestaltung der Patronatserklärung, sondern auch bei der anschließenden Erfüllung der Ausstattungsverpflichtung sollten die Folgen und Risiken für den Patron genau bedacht werden. Durch die Vereinbarung eines Abtretungsverbots und die direkte Zahlungen an die Gläubiger des Protegés kann der Patron das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme verhindern.


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