WISSENSWERTES | 25.07.2016

Gemeindegebiets­reform im Freistaat Thüringen: Vorschaltgesetz verkündet

Nun herrscht Gewissheit: Das Vorschaltgesetz zur Durchführung der kommunalen Gebietsreform in Thüringen (im Folgenden ThürVGR) ist nach der 2. Beratung im Plenum vom Thüringer Landtag unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses (6. Wp) Drucksache 6/2344 vom 22.06.2016 angenommen worden. Das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten sah wie folgt aus: Bei 89 abgegebenen Stimmen gab es 47 Ja-Stimmen und 42 Nein-Stimmen.

Die Thüringer Kommunen befinden sich nun bis zum 31. Oktober 2017 in der Freiwilligkeitsphase. Es besteht Handlungsbedarf!

Im Vergleich zum Entwurf des ThürVGR vom 12. April 2016 enthält das nun beschlossene und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen vom 12. Juli 2016 (5/2016), dort S. 242 ff. verkündete Vorschaltgesetz folgende wesentliche Änderungen:

Strukturbegleithilfen, § 7

Hinsichtlich der Strukturbegleithilfen ist in § 7 Abs. 1 S. die Jahresangabe 2017 gestrichen worden. Es können also nur Gemeinden, deren Neugliederung im Jahr 2018 in Kraft tritt, Strukturbegleithilfen erhalten.

Sodann ist klarstellend folgender S. 2 eingefügt worden: “Die Förderung dient nicht der Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Land im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen…“. Die Begrenzung auf 55 Millionen Euro ist aus § 7 herausgenommen worden.

In Abs. 2 ist anstelle des Merkmals „überdurchschnittliche Verschuldung“ folgende Anspruchsvoraussetzung aufgenommen worden: „…dass neu zu gliedernde Gemeinden zum 31. Dezember 2015 verpflichtet waren, ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 53 a ThürKO oder § 4 ThürKDG aufzustellen oder fortzuschreiben…“. Dementsprechend ist die Definition des Merkmals „überdurchschnittliche Verschuldung“ aus Abs. 2 weggefallen.

Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt: „Geht die neu zu gliedernde Gemeinde in unterschiedlichen neu gegliederten Gemeinden auf, ist die Strukturbegleithilfe einwohnerbezogen aufzuteilen.“

In Abs. 5 ist der Höchstbetrag je neu zu gliedernder Gemeinde auf vier (vorher 10!) Millionen Euro herabgesetzt worden.

Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen, § 8

Der insgesamt zur Verfügung stehende Betrag von 100 Millionen Euro ist aus Abs. 1 entfernt worden. Die Höhe der Neugliederungsprämie richtet sich nun nicht mehr nach der Höhe der Schlüsselzuweisung, sondern beträgt 100 Euro pro Einwohner der nach § 6 neu gegliederten Gemeinde, maximal eine Million Euro. Die Mindestgrenze von 65.000 Euro entfällt. Bei der Auszahlung wird nicht mehr danach differenziert, ob die Neugliederung 2017 oder 2018 erfolgt ist. Es wird ein einheitlicher Auszahlungsmodus normiert, § 8 Abs. 2 S. 2.

Neueinführung von § 8a – Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes

Neu eingeführt wird § 8a:

„(1) Für die Finanzierung der Strukturbegleithilfen nach § 7 und der Neugliederungsprämien zur Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen nach § 8 werden mindestens 155 Millionen Euro bereitgestellt.
(2) Soweit ein Teil der nach Absatz 1 bereitgestellten Haushaltsmittel nicht entsprechend den dort genannten Zielen eingesetzt worden ist, sind diese ab dem Haushaltsjahr 2018 zum Ausgleich besonderer Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Gebietsreform zu verwenden. Die Verteilung der Mittel einschließlich des Verfahrens regelt das für Kommunalrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch eine Richtlinie.“

Im Abs. 1 tauchen dann auch die aus § 7 Abs. 1 entfernten 55 Millionen Euro sowie die aus § 8 Abs. 1 herausgenommenen 100 Millionen Euro wieder auf, allerdings als Gesamtsumme und nicht der konkreten finanziellen Förderung zugewiesen. Die entsprechende Vorgabe für die Verwendung nicht verbrauchter Mittel in Abs. 2 war im Entwurf noch an den entsprechenden Stellen in § 7 und § 8 ThürVGR normiert.

§§ 45, 45a ThürKO

§ 45 ThürKO erhält in Abs. 6 folgende neue S. 6 und 7:

„Sofern der Gemeinderat keine abweichende Festsetzung beschließt, entspricht ab Beginn des Haushaltsjahres 2017 die Höhe dieser finanziellen Mittel fünf Euro je Einwohner im Ortsteil mit Ortsteilverfassung zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsvorvorjahres. Ab Beginn des Haushaltsjahres 2018 verändert sich der in Satz 6 genannte Betrag jährlich nach Maßgabe der im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichten Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz – ThürAbgG -) vom 9. März 1995 in der jeweils geltenden Fassung; es ist auf den zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Haushaltssatzung aktuellsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten Wert abzustellen.“

In Abs. 8 wird nunmehr normiert, dass die Aufwandsentschädigung für den Ortsteilbürgermeister für die Dauer der laufenden Amtszeit des Gemeinderats bis zum monatlichen Höchstbetrag festgesetzt werden darf (nicht mehr nur 80 % vom Höchstbetrag).

Folgender Abs. 9 wird neu eingefügt:

„Im Falle der freiwilligen Bildung oder Eingliederung einer Gemeinde können die Gemeinden beantragen, dass Absatz 8 mit Wirksamwerden der Bestandsänderung nicht zur Anwendung kommen soll; eine entsprechende Regelung erfolgt im Neugliederungsgesetz. Im Neugliederungsgesetz wird ebenfalls die Frist zur Anpassung des Ortsrechts geregelt.

Die Änderungen für § 45a ThürKO erfolgen spiegelbildlich zu § 45 ThürKO. Zusätzlich wird folgender Abs. 13 neu eingefügt:

„Freiwillig gebildete oder erweiterte Landgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, deren Ortschaften mindestens 1.000 Einwohner haben, können innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Bestandsänderung in der Hauptsatzung bestimmen, dass bis zum Ende der nächsten auf die allgemeinen Kommunalwahlen folgenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats,

a) der Ortschaftsrat auch über die Angelegenheiten des Absatzes 7 Nr. 5, 8 bis 11 und 13 entscheidet,

b) der Gemeinderat über die Angelegenheiten des Absatzes 7 Nr. 1, 2, und 6 im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat entscheidet,

c) die Landgemeinde den Ortschaften zusätzlich zu den finanziellen Mitteln nach Absatz 9 einen Anteil am Aufkommen der Grundsteuer A, B und der Gewerbesteuer zur Verfügung stellt. Der Anteil bemisst sich in einem zu bestimmenden Vomhundertsatz an dem Steueraufkommen dieser Steuerarten, das der jeweiligen Ortschaft nach der im jeweiligen Haushaltsjahr geltenden Fassung des Grundsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes ohne die Bildung der neuen Gemeindestruktur zustehen würde. Den Beschluss über die Hauptsatzungsregelung nach Satz 1 hat der Gemeinderat den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorzulegen. Die Bestimmungen über die Durchführung des Bürgerentscheids gelten entsprechend. § 5 Abs. 1 des Thüringer Gebietsreform-Vorschaltgesetzes bleibt unberührt.“

Fazit

Dieser erste Überblick über die wesentlichen Änderungen, die aufgrund der 2. Beratung im Plenum noch Eingang in den Gesetzestext gefunden haben, zeigt, dass sich an den Vorgaben/Größenkriterien für die Gemeindegebietsreform und auch am zeitlichen Ablauf von Gemeinde- und Kreisgebietsreform nichts geändert hat.


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