WISSENSWERTES | 26.06.2017

Fehlender OS-Link auf Handelsplattformen – Kein Wettbewerbsverstoß für Shops

Mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az.: 14 U 1462/16) hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden, dass ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, nicht gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung; „Online Dispute Resolution“) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet wäre, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.

Fehlende Verlinkung beim Verkäufershop

In dem zugrunde liegenden Verfahren machte ein Wettbewerbsverband einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten geltend, der seinerseits diverse Waren auf der bekannten Handelsplattform „Amazon“ – dort genauer auf einem „Marketplace“ – angeboten hatte. Im konkreten Fall schloss sich der Verfügungsbeklagte dem Angebot eines Dritthändlers gängiger Praxis gemäß an und ließ sich auf dessen Angebotsseite als „weiterer Verkäufer“ führen. Weder auf der Angebotsseite des Dritthändlers noch auf derjenigen des Verfügungsbeklagten fand sich ein Link auf die OS-Plattform (Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung), wohl aber bei „Amazon“ selbst.

Wie bereits das LG Dresden in der Vorinstanz (Urteil vom 16. September 2016, Az.: 42 HKO 70/16) sah auch das OLG Dresden den von Seiten des Wettbewerbsverbandes gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geltend gemachten Unterlassungsanspruch als unbegründet an.

Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung haben Online-Unternehmer sowie die in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze den Link zur OS-Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Dem OLG Dresden zufolge macht das Possessivpronormen „ihren“ deutlich, dass ein solcher Link zur OS-Plattform auf einer anderen Webseite als der eigenen nicht genügt, wenn der Unternehmer auf seiner Webseite den Abschluss von Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen anbietet.

ODR-Verordnung verpflichtet nur Online-Marktplatz

Nicht erforderlich sei es jedoch, einen solchen Link zu setzen, wenn der Online-Händler lediglich Angebote auf der Webseite eines Online-Marktplatzes einstellt. Dies gerade deshalb, weil die Webseite, die den Online-Marktplatz darstellt, nicht als diejenige des anbietenden Online-Händlers im Sinne der Verordnung gesehen werden könne. Die eigentliche Pflicht zur Setzung des Links zur OS-Plattform treffe hingegen den Marktplatz-Betreiber. Hierfür spreche insbesondere auch Erwägungsgrund 30 der ODR-Verordnung, in dem zutreffender Weise darauf eingegangen wird, dass ein wesentlicher Anteil der Online-Kaufverträge und Online-Dienstleistungsverträge über Online-Marktplätze abgewickelt wird.

Fazit

Die auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Praxis des „sich Anschließens“ an Angebote anderer Händler war bereits Gegenstand der kritischen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 3. März 2016, Az.: I ZR 140/14). Mögliche Vereinfachungen beim Aufwand hinsichtlich einer Produktbeschreibung gehen dabei mit einem unter Umständen erheblichen Haftungsrisiko einher, so dass von Seiten der Händler stets eine Abwägung vorzunehmen ist.

Hinsichtlich einer möglichen Verlinkungspflicht im Sinne der ODR-Verordnung erscheint die Entscheidung des OLG Dresden insbesondere aufgrund des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 folgerichtig. Die Anbieter auf einem „Marketplace“ sind lediglich von der Verpflichtung befreit, auf einem ihnen nicht unterstehenden Online-Marktplatz weitere Verlinkungen zur OS-Plattform zu setzen. Dies entbindet sie freilich nicht der Verpflichtung auf „ihren“ eigenen Webseiten nachzukommen. Da der Betreiber des Online-Marktplatz gleichsam seinerseits zur Verlinkung verpflichtet ist, erscheint dem Ziel des Verordnungsgebers – einen möglichst weiten Kreis der Verbraucher zu informieren – in ausreichendem Maße Rechnung getragen zu werden. Das Gebot der Vorsicht gebietet es jedoch stets auch zu prüfen, ob der Betreiber des Marktplatzes seiner Verlinkungspflicht nachgekommen ist. Tut er dies nicht, kann sich für einzelne Shopbetreiber unter Umständen eine andere Bewertung ergeben.


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