WISSENSWERTES | 06.08.2019
EuGH bestätigt Kürzung der Regionalbeihilfen für BMW-Standort Leipzig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. Juli 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) und eine Entscheidung der Europäischen Kommission zu regionalen Investitionsbeihilfen für den BMW-Standort Leipzig bestätigt (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Az. C-654/17). Das Urteil verdeutlicht die kongruente Struktur von Einzelnotifizierung durch die Kommission und Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Regionalbeihilfen mit dem Binnenmarkt.
Knapp zehnjähriges Beihilfeverfahren
Zur Förderung der regionalen Entwicklung meldete Deutschland im Jahr 2010 eine regionale Investitionsbeihilfe in Höhe von rund EUR 45 Mio. für die Erweiterung des BMW-Standorts Leipzig um eine Produktionsstätte für Elektrofahrzeuge bei der Kommission an. Zum Zeitpunkt der Anmeldung galt Leipzig als Fördergebiet nach Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV. In 2014 entschied die Kommission, eine staatliche Unterstützung des Investitionsvorhabens dürfe lediglich in Höhe von EUR 17 Mio. gewährt werden; ein darüber hinausgehender Betrag sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar (Kommission, Beschluss vom 9. Juli 2014, Az. SA.32009). Gegen diese Entscheidung erhob die BMW AG mit dem Freistaat Sachsen als Streithelfer Klage beim EuG, welcher diese in 2017 abwies (EuG, Urteil vom 12. September 2017, Az. T-671/14). Der EuGH hat nun sowohl das Urteil des EuG als auch die Entscheidung der Kommission bestätigt.
Regionalbeihilfen nur in Höhe des „Anreizeffekts“
Die geplante Regionalbeihilfe war im Ergebnis der Kommissionsprüfung auf EUR 17 Mio. zu beschränken, weil es für eine Beihilfe über diesen Betrag hinaus an dem erforderlichen „Anreizeffekt“ fehlte. Um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, müssen regionale Investitionsbeihilfen nach den von der Kommission aufgestellten Leitlinien für Regionalbeihilfen (2013/C 209/01), die im Rahmen einer Einzelanmeldung heranzuziehen sind, für die Durchführung der Investition im Fördergebiet notwendig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie nicht den Betrag übersteigen, der erforderlich ist, um etwaige (Netto-)Nachteile eines Standorts innerhalb des Fördergebiets im Vergleich zu einem außerhalb des Fördergebiets gelegenen Alternativstandort auszugleichen. Im entschiedenen Fall konnte die BMW AG nicht nachweisen, dass mehr als EUR 17 Mio. Beihilfe erforderlich gewesen wären, damit die Investition am Standort Leipzig und nicht etwa am Standort München verwirklicht worden wäre.
Kein Rechtsanspruch auf Regionalbeihilfen bis zum AGVO-Schwellenwert
Die BMW AG hatte in dem Rechtsstreit eingewandt, ihr stünden Regionalbeihilfen jedenfalls bis zum Anmeldeschwellenwert der AGVO, im konkreten Fall EUR 22,5 Mio., zu. Dies hat der EuGH nun zu Recht verneint.
Nach der AGVO ist ein Mitgliedstaat von seiner in Art. 108 Abs. 3 AEUV grundsätzlich vorgesehenen Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe bei der Kommission freigestellt, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen Voraussetzungen der AGVO erfüllt. Für Regionalbeihilfen kennt die AGVO einen eigenen Regelungsabschnitt. Im vorliegenden Fall stand jedoch fest, dass die fragliche Beihilfe die maßgebliche Einzelanmeldungsschwelle der AGVO überschreitet und dass eine solche Beihilfe bereits aus diesem Grund von der Freistellung ausgeschlossen war. Folglich war Deutschland verpflichtet, die geplante Investitionsbeihilfe einzeln bei der Kommission anzumelden.
Der bloße Umstand, dass der Betrag einer Beihilfe die Einzelanmeldeschwelle nach der AGVO erreicht, begründet noch keinen Rechtsanspruch auf diesen Betrag. Die Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag diese Schwelle nicht übersteigt, gehört zwar zu den Voraussetzungen, die einzuhalten sind, damit eine Beihilfe von der Anmeldung freigestellt sein kann. Eine Regionalbeihilfe muss aber, um mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, auch alle materiellen Voraussetzungen der AGVO erfüllen. Dazu zählt – auch im Rahmen der AGVO – die Grenze des „Anreizeffekts“ der Beihilfe. Folglich wäre der notwendige Beihilfebetrag, den die Kommission im Rahmen einer Einzelnotifizierung für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält, identisch mit dem Beihilfebetrag, von dem angenommen wird, dass er den Bestimmungen der AGVO entspricht. Der BMW AG hätte, auch wenn von vornherein der Weg über die AGVO beschritten worden wäre, kein über EUR 17 Mio. hinausgehender Regionalbeihilfebetrag gewährt werden dürfen.
„Ausreizen“ des AGVO-Rahmens nicht empfehlenswert
Eine Beihilfe, die bis zur Einzelanmeldeschwelle nach der AGVO gewährt wird, obwohl nicht alle für die Gewährung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, muss als rechtswidrig angesehen werden. Für eine Beihilfe, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen der AGVO erfüllt, gilt – wie der EuGH auch in diesem Urteil wieder betont hat – allenfalls eine „Vermutung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt“. Ob eine solche Beihilfe tatsächlich diesen Voraussetzungen entspricht, kann sowohl vor einem nationalen Gericht oder einer nationalen Behörde als auch vor der Kommission in Frage gestellt werden. Eine Freistellung vom Grundsatz der Binnenmarktkonformität bietet die AGVO also nicht. Soweit Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Beihilfen auf sie zurückgreifen, zeichnen sie sich auch für die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen verantwortlich.
Interessierte Akteure beraten wir hierzu gern vor Ort oder an einem unserer mitteldeutschen Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.