WISSENSWERTES | 16.10.2017

Einwilligungs-Klausel zur nachvertraglichen Datenverwendung unwirksam

Mit Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. 6 U 182/16) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass Einwilligungs-Klauseln, die es Unternehmen ermöglichen sollen, Kundendaten auch nach Vertragsende unter anderem zur Werbung zu verwenden, unwirksam sein können.

Einwilligungs-Klausel nachvertraglich unwirksam

In dem zu Grunde liegenden Verfahren nimmt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. die Beklagte, eine in Deutschland bekannte Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in Anspruch:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der […] per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der […] von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der […] zur Vertragserfüllung erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“

In dieser Klausel, in welche die Nutzer der Webseite der Beklagten durch „Klicken“ einwilligen konnten, sah der Kläger eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher, weil die über das eigentliche Vertragsende hinausreichende Einwilligung verschiedene Werbekanäle zusammenfasse und hinsichtlich ihrer Reichweite auch intransparent sei.

Mangelnde Transparenz – Kein Bezugspunkt für eine „individuelle Kundenberatung“

Die Vorinstanz, das Landgericht Köln (Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 26 O 151/16) sah hatte in der vorbezeichneten Klausel weder einen Verstoß gegen § 307 BGB noch gegen § 7 UWG gesehen. Insbesondere sei dem wettbewerbsrechtlich gebotenen „Opt-in“-Verfahren (§ 7 UWG) Rechnung getragen worden.

Anders nun das Oberlandesgericht Köln in der Entscheidung vom 2. Juni 2017. Das Berufungsgericht geht mit dem Kläger davon aus, dass in der vorformulierten Einwilligungserklärung ein Verstoß gegen § 307 BGB (Transparenzgebot) zu sehen ist. Dies ergebe sich bereits daraus, dass für den Verbraucher nicht klar erkennbar sei, worauf sich die „persönliche Beratung“ in nachvertraglicher Hinsicht beziehen soll. Im Anschluss an die regelmäßig vom Kunden herbeigeführte Vertragsbeendigung dürfte ebenso regelmäßig ein sachlich gebotener Anknüpfungspunkt für eine „persönliche Beratung“ fehlen.

Praxishinweis

Die Begründung des Gerichts zur Unwirksamkeit der Einwilligungs-Klausel bezieht sich im Wesentlichen auf den zeitlichen Aspekt. Nachvollziehbarer Weise wird ein Verbraucher nach der zumeist von ihm forcierten Vertragsbeendigung nicht mehr mit einer „persönlichen Beratung“ rechnen und hieran – regelmäßig – auch kein Interesse haben. Ob und unter welchen Umständen es bereits bei Vertragsschluss möglich sein kann Anknüpfungspunkte für eine Rückgewinnung von Kunden nach Vertragsbeendigung zu setzen, bleibt im Ergebnis leider ungeklärt. Offen lässt das Gericht auch, inwiefern eine Einwilligung für verschiedene Werbekanäle zulässig sein kann. Hierzu wurde in der Vergangenheit nachvollziehbarer Weise die Frage in den Raum gestellt, ob es zweckmäßig sein kann, für jeden Werbekanal eigens ein „Häkchen“ setzen zu müssen oder ob nicht den inzwischen vorliegenden Gegebenheiten des Internets Rechnung getragen werden müsste.

Für die Zulässigkeit personalisierter Werbemaßnahmen kommt es zudem nicht nur auf die Einhaltung des äußeren Verfahrens – „Opt-In“ – an, sondern natürlich auch auf die konkrete Formulierung und damit den Inhalt einer Klausel. Unter dem Bestreben, diesen Inhalt im Interesse des Verwenders möglichst weit zu fassen, leidet häufig die Transparenz mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel bzw. der damit erwünschten Einwilligung des Kunden. Das wiederum kann nicht nur ein Konkurrent vor Gericht geltend machen, sondern wird zunehmend von Verbraucherschutzverbänden in den Blick genommen, abgemahnt und konsequent gerichtlich durchgesetzt.

Unabhängig von dieser Spezialproblematik sollten Unternehmen auch und gerade hinsichtlich der ab Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung überprüfen, ob in der Vergangenheit erteilte (zulässige) Einwilligungen auch zukünftig wirksam sein werden. Gemeinhin wird dies dann der Fall sein, wenn die Art der zuvor erteilten Einwilligungen den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entspricht (siehe den dortigen Erwägungsgrund 171).

In dem zu Grunde liegenden Fall ist die Revision beim BGH unter dem Az. III ZR 186/17 anhängig.


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