WISSENSWERTES | 12.11.2018

Die Novellierung des UVPG – Erhöhte Anforderungen zu Inhalt und Umfang des UVP-Berichts

Vorhabenträger UVP-pflichtiger Vorhaben müssen sich nicht nur für den Bereich des Bauplanungsrechts, sondern insbesondere auch für das Immissionsschutzrecht künftig darauf einstellen, bei der zuständigen Behörde einen sehr umfassenden sogenannten UVP-Bericht einreichen zu müssen. Der neue § 16 Abs. 1 UVPG enthält die entsprechende Verpflichtung hierzu.

 

Neues UVPG in Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU

Zum 20. Juli 2017 trat das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG), in Kraft, das zahlreiche Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthält: Unter anderem wird – in Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/52/EU mit dem umständlichen Titel „Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten“ der Begriff des UVP-Berichts sowie eine entsprechende Verpflichtung zur Erstellung dieses Berichts eingeführt.

 

Einführung des Begriffs „UVP-Bericht“

In Art. 1 lit. g) der Richtlinie 2014/52/EU ist definiert, dass die „Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP-Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2“ einen Verfahrensschritt der Umweltverträglichkeitsprüfung darstellt. Die entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Erstellung des UVP-Berichts sowie die Mindestanforderungen der darin bereitzustellenden Informationen sind in Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2014/52/EU enthalten. Zudem ist Anhang IV erheblich erweitert worden, der ergänzende Informationen aufzählt, die für die zuständige, entscheidende Behörde über den in Art. 5 Abs. 1 erwähnten Mindestinhalt hinaus für die Zulassungsentscheidung notwendig sein könnten.

Die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches (Immissionsschutz) Recht findet sich hauptsächlich in § 16 UVPG und der dazugehörigen Anlage 4 (Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie in dem wortgleichen § 4e der 9. BImSchV mit der dazugehörigen Anlage (Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung) wieder. Sinn und Zweck der Gesetzesänderungen ist einerseits die qualitative Verbesserung des Verfahrens zur UVP-Prüfung, Erwägungspunkt (3) der Richtlinie 2014/52/EU. Zugleich soll das gesamte UVP-Verfahren aber auch anwenderfreundlicher als bisher ausgestaltet werden, BT-Drs. 18/11499, S. 1.

 

Höhere Anforderungen an den Vorhabenträger

Was Inhalt und Umfang der durch den Vorhabenträger zu liefernden und im UVP-Bericht zusammengefassten Informationen anbelangt, so haben sich diese ganz klar vergrößert bzw. sind die Anforderungen an die Qualität der Angaben deutlich gestiegen. Dazu gehören nun beispielsweise auch die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (z.B. Treibhausgasemissionen) sowie seine Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel. Des Weiteren sind infolge der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III) nun Informationen zur Anfälligkeit von Vorhaben für schwere Unfälle und/oder Naturkatastrophen (wie z. B. Überschwemmungen) und den damit möglicherweise verbundenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt anzugeben. Auch die Anfertigung einer Art Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes einschließlich der signifikanten Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, ist neu. Hinzu kommt schließlich, dass der Vorhabenträger eine Prognose darüber abgeben muss, wie sich der Umweltzustand bei der Durchführung (Stichwort „Bau- und Betriebsphase“) des Vorhabens entwickeln wird.

 

Fazit

Dies sind längst nicht alle Neuerungen. Bereits jetzt lässt sich festhalten, dass der Kanon der vom Vorhabenträger zu liefernden Informationen wesentlich detaillierter und fachlich anspruchsvoller geworden ist. Auch muten die sehr umfangreichen Formulierungen der Gesetzestexte in § 16 UVPG, § 4e der 9. BImSchV sowie der dazugehörigen Anlagen alles andere als anwenderfreundlich an.
Vorgaben bzw. Hilfestellung von staatlicher Seite in Form von Leitfäden oder Musterberichten gibt es bislang noch nicht. Dabei ergeben sich jedoch bereits jetzt zahlreiche Fragen bei der praktischen Umsetzung der §§ 16 ff. UVPG – gerade auch was den genauen Inhalt und Bestandteile des UVP-Berichts angeht: Genügt eine Verweis auf bereits existierende Fachgutachten oder muss der UVP-Bericht eine eigenständige Zusammenfassung des Gutachtens enthalten? Wenn ja, wie muss dieser Verweis aussehen usw.

Hierzu sowie auch zu allen anderen UVP-rechtlichen Fragestellungen beraten wir Sie gerne vor Ort oder an einem unserer mitteldeutschen Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.


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