WISSENSWERTES | 23.01.2017

Die Kündigung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2017

Zum 1. Januar 2017 ist das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in Kraft getreten, welches der Bundestag am 1. Dezember 2016 beschlossen hat. Das Gesetz sieht in vier Reformstufen bis zum 1. Januar 2023 Regelungen zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vor.

Damit einhergehend hat der Gesetzgeber auch den Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen durch eine Ausweitung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung gestärkt.

Kündigung ohne Beteiligung unwirksam

Bereits seit dem 1. Januar 2017 ist nach § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX vorgesehen, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist. Im Zuge der Gesetzesreform ist der Behinderungsbegriff in § 2 SGB IX zwar neu definiert worden. Für die Regelung des § 95 SGB IX gilt der Kündigungsschutz aber weiterhin für Menschen mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 50% oder wenn sie über einen Grad der Behinderung von mindestens 30% verfügen und einem schwerbehinderten Menschen auf ihren Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit hin gleichgestellt worden sind. § 95 SGB IX wird zum 1. Januar 2018 zu § 178 SGB IX.

Zwar bedurfte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch bisher schon der vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Diese war aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung.

Seit dem 1. Januar 2017 hat der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nun drei Verfahren durchzuführen, wenn im Betrieb ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung existieren:

  • Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung beim Integrationsamt nach § 85 SGB IX (ab dem 1. Januar 2018 § 168 SGB IX)
  • Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG,
  • Ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX (ab dem 1. Januar 2018 § § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX).

Praxistipp

Nicht geregelt hat der Gesetzgeber Anhörungs- und Stellungnahmefristen. Es ist daher zu empfehlen, sich an § 102 BetrVG zu orientieren und die Schwerbehindertenvertretung mindestens eine Woche vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung anzuhören. Zudem sollte eine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung abgewartet werden. Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden und einen gleichmäßigen Informationsstand zu gewährleisten, kann die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zeitgleich mit dem Antrag beim Integrationsamt gestellt werden, da das Integrationsamt ohnehin eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung einzuholen hat.


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