WISSENSWERTES | 26.11.2021
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG
Bekanntlich hat der Bundestag am 19. November 2021 das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, mit dem unter anderem die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt wurde.
Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt am 23. November verkündet worden und am 24. November 2021 in Kraft getreten.
Gemäß dem neuen § 28b Abs. 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Arbeitsstätte, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur dann betreten, wenn sie „geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen“ im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 oder 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen „Impf-, Genesenen- oder einen Testnachweis“ im Sinne des § 2 Nr. 3, 5 oder 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Zertifikate über die Durchführung eines Antigen-Schnelltests haben eine Gültigkeit von 24 Stunden, Zertifikate über die Durchführung eines PCR-Tests gelten 48 Stunden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflicht täglich zu überwachen und zu dokumentieren. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Bei der Umsetzung dieser Pflicht stellt sich eine Vielzahl von praktischen und datenschutz- sowie arbeitsrechtlichen Fragen.
Selbsttest noch zulässig?
§ 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG erlaubt den Arbeitnehmern den Zutritt zu der Arbeitsstätte, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung des Nachweises wahrnehmen. Arbeitnehmer müssen damit nicht zwingend in ein Testcenter gehen, sondern können sich unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber in die ordnungsgemäße Durchführung des Tests unterwiesene Person selbst testen. Der Arbeitgeber hat das Testergebnis zu dokumentieren.
Impfnachweis nur einmalig
Bei geimpften und genesenen Arbeitnehmern genügt die einmalige Vorlage des Impfausweises bzw. der Genesenenbescheinigung, bei genesenen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber allerdings den Ablauf des Gültigkeitsdatums notieren. Diese Arbeitnehmer müssen nach Ablauf der Genesenenbescheinigung auch tägliche Testnachweise vorlegen, sich unter Aufsicht des Arbeitgebers testen oder ein Impfzertifikat vorlegen.
Die Regelung gilt zunächst bis zum 19. März 2022.
Praxistipp:
Aus Datenschutzgründen empfiehlt sich, die Dokumentation nicht mit den Namen der Arbeitnehmer, sondern z.B. mit der Personalnummer zu notieren, so dass bei einem Einblick in die Liste nicht jeder andere Rückschluss auf die jeweilige Person nehmen kann. Die Liste gehört zudem keinesfalls in die Personalakte und ist mit dem Auslaufen der Vorschrift zu löschen.
Arbeitnehmer, die den neuen Pflichten nicht nachkommen, riskieren eine Abmahnung und eine Kündigung oder jedenfalls die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Ferner kann gegen sie ein Bußgeld von bis zu EUR 2.500 verhängt werden.
Kommen Arbeitgeber der Überwachungs- und Kontrollpflilcht nicht nach, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu EUR 25.000.
Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.