WISSENSWERTES | 02.04.2018

Das Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG): Neue Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Seit 1. März 2018 sind die mit dem Urheberrechts-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 30. Juni 2017 beschlossenen Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft. Die im Gesetzgebungsverfahren kontrovers diskutierten Neuerungen zur Bildungs- und Wissenschaftsschranke sollen einerseits Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken einfacher machen, andererseits sollen sie eine angemessene Vergütung der Urheber gewährleisten.

Unter dem Titel „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ wurden die bisher an verschiedenen Stellen des Gesetzes verstreuten Regelungen nun in §§ 60a ff. UrhG konzentriert und inhaltlich stark verändert. Über die Kernpunkte soll hier ein Überblick gegeben werden.

UrhWissG – Anwendung und Ausnahmen

Unerheblich ist nun, um welche Werke es sich handelt. Betroffen sind neben schöpfend tätigen Urhebern ebenso Verwerter wie etwa Verlage sowie Leistungsschutzberechtigte, z.B. Filmproduzenten. Eine Anwendungsausnahme gilt lediglich für Schulbücher, §§ 60a Abs. 3 Nr. 2 und 60b Abs. 2 UrhG. Gleiches gilt für die grafische Wiedergabe von Musikwerken, § 60a Abs. 3 Nr. 3 UrhG. Schließlich ist die Nutzung kompletter Zeitungsbeiträge nur aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften erlaubt, nicht hingegen aus der Tagespresse, § 60a Abs. 2 UrhG.

Neu: 15%-Grenze

Gesetzlich erlaubt ist als Grundtatbestand nun eine nicht-kommerzielle Nutzung von bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes. Das gilt sowohl für Unterricht und Lehre als auch für die wissenschaftliche Forschung, § 60a Abs. 1 und § 60c Abs. 1 UrhG. Die bisher geltende Beschränkung einer Nutzung auf den durch den Zweck gebotenen Umfang entfällt.

In beiden Bereichen dürfen darüber hinaus Abbildungen, komplette Einzelbeiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften und sonstige Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke im Ganzen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Lehre und Unterricht

Solange eine Nutzung zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgt, umfasst die Neuregelung jetzt sämtliche Bildungseinrichtungen, insbesondere auch private, § 60a Abs. 4 UrhG.

Im Rahmen von Unterricht und Lehre ist eine Online-Nutzung nicht mehr nur im Unterricht selbst, sondern auch außerhalb zulässig. Das erlaubt etwa das dauerhafte Einstellen von Werken ins Intranet.

Zur Herstellung von Unterrichts- und Lehrmaterialien können künftig bis zu 10 % eines Werkes genutzt werden. Die bisherigen Formalien für sog. Sammlungen nach § 46 UrhG a.F. entfallen.

Forschung und Wissenschaft

Große Bedeutung haben die Neuerungen für die wissenschaftliche Forschung, insbesondere im Bereich der Universitäten. Hier erlaubt § 60c UrhG eine Nutzung in größerem Umfang als bisher. Für eigene wissenschaftliche Forschung darf sogar eine Vervielfältigung von bis zu 75 % eines Werkes erfolgen.

Text- und Data-Mining

Darüber hinaus regelt § 60d UrhG jetzt ausdrücklich das sog. Text- und Data-Mining, also die automatisierte Auswertung großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte. Das gilt jedoch nur für ein einzelnes Forschungsprojekt und zu nicht kommerziellen Zwecken; nach Abschluss des Projekts besteht eine Löschungspflicht.

Mehr Freiheiten genießen künftig auch Bibliotheken, § 60e UrhG, Archive, Museen und Bildungseinrichtungen, § 60f UrhG.

Vergütungsanspruch und Verwertungsgesellschaft

Neu ist schließlich ein Anspruch der Rechteinhaber auf angemessene Vergütung, § 60h UrhG, der verwertungsgesellschaftspflichtig ist. Dieser Anspruch ist nicht abtretbar, so dass davon massive Nachteile auf Seiten der Verlage befürchtet werden.

Offene Fragen

Naturgemäß wirft die Neuregelung noch Fragen auf. Auslegungsbedarf ergibt sich etwa aus dem Begriff der nicht-kommerziellen Nutzung. Bei der Forschung betrifft das etwa die Beteiligung von Dienstleistern bzw. eine Nutzung im Rahmen von Produktforschung. Bei Unterricht und Lehre fragt sich, was noch nicht-kommerzieller Unterricht ist und wo bereits eine kommerzielle Lehre anzunehmen ist.

Anhaltende Kritik

Noch immer wird die Neuregelung heftig kritisiert. Ein Gesichtspunkt dabei ist, dass der bisherige Vorrang vertraglicher Regelungen so nicht mehr existiert. Die gesetzlichen Schrankenregelungen existieren vielmehr neben etwaigen vertraglichen Bindungen und können so Nutzungen rechtfertigen, die vertraglich entweder nicht vorgesehen oder gar verboten sind. Hier wird sich die Frage stellen, ob eine Vertragsanpassung bzw. der Abschluss neuer Verträge überhaupt noch Sinn ergeben.

Im Hinblick darauf und weitere Kritikpunkte wurde die Geltung zentraler Vorschriften der Neuerungen bis zum 28. Februar 2023 zeitlich befristet. Vier Jahre nach Inkrafttreten, also Anfang 2022, soll eine Evaluation erfolgen und über deren Fortgeltung entschieden werden.

Betroffene haben bereits angekündigt, alle rechtlichen Möglichkeiten gegen das Gesetz zu prüfen. Es wird deshalb abzuwarten sein, ob und welche der Neuerungen am Ende auch Bestand haben.


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