WISSENSWERTES | 23.04.2018
Crowdfunding Teil 2: Steuern bei Crowdfunding-Projekten
Nachdem im Teil 1 des Blog-Beitrages das Spenden-Crowdfunding im Mittelpunkt stand, sollen nunmehr ausgewählte steuerliche Aspekte des „klassischen“ Crowdfunding, Crowdinvesting und des Crowdlending dargestellt werden. Als Geldgeber bzw. Investoren werden in diesem Blog Privatpersonen betrachtet; für Unternehmen ergeben sich im Einzelfall andere steuerliche Konsequenzen.
„Klassisches“ Crowdfunding
Beim „klassischen“ Crowdfunding unterstützen Investoren mit finanziellen Beiträgen das Erreichen eines Finanzierungsziels. Regelmäßig geht es hierbei um die Finanzierung der Entwicklung eines neuen Produkts bzw. einer neuen Dienstleistung. Als Gegenleistung erhalten die Investoren vom Initiator des Projektes das entwickelte Produkt kostenlos oder verbilligt; in anderen Fällen ein „Dankeschön-Geschenk“.
Steuerfragen beim „klassischen“ Crowdfunding aus Sicht des Initiators
Zunächst stellt sich für den Initiator die Frage, ob er mit dem geplanten Crowdfunding-Projekt eine unternehmerische Tätigkeit begründet. Dies ist dann der Fall, wenn er eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Davon ist zumeist auszugehen. Ob die dem Initiator aus der Anlauffinanzierung zufließenden Mittel sofort steuerpflichtige oder später zu versteuernde Betriebseinnahmen sind, hängt vom Einzelfall ab.
Der Initiator ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auch umsatzsteuerlicher Unternehmer. Das heißt, dass er nicht nur seine (späteren) Umsätze, sondern auch schon die Anzahlungen der Investoren, der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Vorteilhaft ist, dass der Unternehmer bereits in der Anlaufphase Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen geltend machen kann. Ausnahmen bilden die sogenannten Kleinunternehmer (Umsätze bis 17.500 €). Diese müssen ihre Umsätze nicht versteuern, haben allerdings auch keinen Vorsteueranspruch. Soweit die Geldgeber keine Gegenleistung erhalten, liegen nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse vor.
Crowdinvesting und Crowdlending
Neben dem „klassischen“ Crowdfunding engagieren sich Geldgeber auch in Crowdinvesting- bzw. Crowdlending-Projekten. Dabei stehen im ersten Fall die Beteiligung am Projekterfolg und im zweiten die Gewährung von Darlehen im Vordergrund.
Steuerfragen beim Crowdinvesting aus Sicht des Initiators
Beim Crowdinvesting engagieren sich die Geldgeber regelmäßig in Form einer Beteiligung (Gesellschafterstellung) an der Gesellschaft des Initiators. Die dem Initiator zufließenden finanziellen Mittel sind bei ihm keine Betriebseinnahme. Die Zahlungen an die Investoren sind je nach Charakter Gewinnanteile (keine Betriebsausgaben) oder Beteiligungsaufwendungen (Betriebsausgaben).
Steuerfragen beim Crowdinvesting aus Sicht der Geldgeber
Die Hingabe von finanziellen Mitteln in Form einer Beteiligung am Unternehmen des Initiators ist für die Investoren zunächst einkommensteuerlich unbeachtlich. Rückflüsse vom Initiator an die Investoren sind dann regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, die zumeist der Abgeltungssteuer von 25 % unterliegen.
Je nach Beteiligungshöhe (bei direkter Beteiligung) der Geldgeber kann eine spätere Veräußerung der Beteiligung weitere Steuerlasten auslösen. Der mögliche Verlust des Investments kann von den Geldgebern zumeist ertragsteuerlich geltend gemacht werden.
Steuerfragen beim Crowdlending
Da beim Crowdlending eine darlehensweise Überlassung finanzieller Mittel an den Initiator vorliegt, erzielen die Investoren mit den Rückflüssen (Zinsen) Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Hingabe der finanziellen Mittel durch die Geldgeber ist steuerlich ebenfalls unbeachtlich.
BaFin-Erlaubnispflicht für Crowdinvesting und Crowdlending
Neben den steuerlichen Aspekten ist durch die Initiatoren von Crowdinvesting- und Crowdlending-Projekten immer auch zu prüfen, ob sie einer Erlaubnispflicht durch die BaFin unterliegen. Auch die Gesichtspunkte Prospektpflicht und Prospekthaftung sind für die Initiatoren nicht zu unterschätzen.
Fazit
Crowdfunding, Crowdinvesting und Crowdlending sind interessante Finanzierungsalternativen für junge Unternehmen bzw. für Projekte, bei denen eine „klassische“ Bankenfinanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht darstellbar ist.
Aufgrund der Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten ergeben sich nicht wenige ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Fragestellungen. Insbesondere die ertragsteuerlichen Aspekte sind für die Konzipierung der Projekte von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus sind auch Themen wie Einflussnahme auf das Projekt und Mitsprache im Projekt durch die Investoren sowie bankenaufsichtsrechtliche Fragen zu klären.
Jedem Initiator solcher Projekte ist dringend zu empfehlen, schon in der Planungsphase steuerlichen und rechtlichen Rat einzuholen. Dazu beraten wir Sie gern.