WISSENSWERTES | 06.05.2020

Corona-Sofortmaßnahme: Erstattung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen 2019 und pauschaler Verlustrücktrag aus 2020

 

Die anhaltende Corona-Krise und die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens führt in vielen Wirtschaftsbranchen zu einem Rückgang des Gewinns bzw. sogar zu hohen finanziellen Einbußen, so dass die Unternehmen bzw. Unternehmer für den Veranlagungszeitraum 2020 einen steuerlich rücktragsfähigen Verlust erwarten.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 24. April 2020 dazu ein weiteres BMF-Schreiben zu Soforthilfemaßnahmen zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Liquidität der von Corona wirtschaftlich betroffenen Unternehmen.

 

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Unternehmen/Unternehmer, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt wurden, können grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste ist im Einzelfall – gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung – vielfach sehr schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 nun auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrages aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können.

 

Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsjahr 2019 noch nicht veranlagt wurde.  Dann kann eine sofortige Erstattung der Vorauszahlung bewirkt werden. Sie richtet sich nach einem pauschal ermittelten Verlustrücktrag aus 2020. Dieser beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Vorauszahlung für 2019 zu Grunde gelegt wurden. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrages zu hoch festgesetzt worden und vom zuständigen Finanzamt zu erstatten. Durch die Erstattung erhält das Unternehmen einen unerwarteter Geldzufluss zur Liquiditätssicherung.

 

Die nachfolgenden, vereinfachten Ausführungen sollen Ihnen ein grundlegendes Verständnis über die Möglichkeit einer Rückerstattung für Steuervorauszahlungen.

 

Anwendungsbereich

 

Das neue BMF-Schreiben richtet sich an Steuerpflichtige (Privatpersonen, Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften etc.) mit Gewinneinkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft sowie Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise finanziell betroffen sind. Ein Nachweis für die Betroffenheit ist die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2020 auf null Euro. Zudem muss der Steuerpflichtige versichern, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 von der Corona-Krise erhebliche betroffen ist und negative Einkünfte zu erwarten hat.

 

Die nachträgliche Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 können für die Einkommen- und Körperschaftsteuer  (inkl. Solidaritätsbeitrag) beantragt werden.

 

Bei der Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen sollte für das Wirtschaftsjahr 2020 ein Verlust für die Gesellschaft prognostiziert werden, der pauschal nach 2019 zurückgetragen werden kann. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 wird dann das tatsächliche  Jahresergebnis ermittelt. Ist dabei doch ein Gewinn zu erklären und somit kein Verlustrücktrag nach 2019 möglich, ist der erstattete Betrag aus der Vorauszahlungsherabsetzung für 2019 an das Finanzamt zurückzuzahlen.

 

Bei der Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen werden die oben genannten Verluste aus den Gewinneinkünften für 2020 von den anderen ausgeschlossenen Einkunftsarten (Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte) separat betrachtet und ermittelt. Die Verluste aus den durch das BMF-Schreiben begünstigten Gewinneinkünften, werden vorerst nicht mit den Gewinnen aus den ausgeschlossenen Einkunftsarten ausgeglichen und können pauschal nach 2019 zurückgetragen werden.

 

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 werden rückwirkend hingegen alle Gewinneinkünfte kumuliert betrachtet. Ist dabei ein Gewinn zu erklären und somit kein Verlustrücktrag nach 2019 möglich, ist der erstattete Betrag, aus der Vorauszahlungsherabsetzung für 2020, an das Finanzamt zurückzuzahlen.

 

Abwicklung der Beantragung

 

Grundlage ist die Antragsstellung der Herabsetzung der Vorauszahlung für 2020 auf null Euro beim zuständigen Finanzamt. Folgt das Finanzamt dem Antrag auf Herabsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020, werden die im März 2020 geleisteten Vorauszahlungen rückerstattet.

 

Im Zusammenhang damit kann nun zusätzlich der Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlung für 2019 gestellt werden.

 

Zudem muss der Steuerpflichtige versichern, dass er durch die Corona-Pandemie im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Verluste seiner Einkünfte zu erwarten hat.

 

Das Finanzamt ermittelt dann einen pauschalen Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 15% des in 2019 entstandenen steuerlichen Gewinns als Bemessungsgrundlage der Steuervorauszahlung 2019.

 

Die daraus entstandene Überzahlung wird dem Steuerpflichtigen rückerstattet.

 

Antragstellung

 

Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) beim zuständigen Finanzamt.

 

Wir beraten Sie gern!

 

Ob die Beantragung einer Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2019 und 2020 für Ihr Unternehmen sinnvoll ist und was diesbezüglich beachtet werden muss, erörtern  wir gern in einem Beratungsgespräch mit Ihnen.

 

Dabei verweisen wir nochmals darauf, dass eine Beratung zum Corona-Krisenmanagement bis zu 4.000 EURO Beratungskosten ohne Eigenanteil förderbar ist.


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