WISSENSWERTES | 23.03.2020

Corona-Pandemie: Update – Rechtswidrigkeit behördlicher Geschäftsschließungen

 

Die dramatische Entwicklung der Corona (Covid-19)-Krise hat in den letzten Tagen in nahezu allen Bundesländer zu einer Verschärfung der veröffentlichten Erlasse bzw. Allgemeinverfügungen (siehe dazu hier) zum Zwecke der Kontaktvermeidung zwischen Menschen geführt. Für die schon bislang zentral betroffene Ladenöffnung von Einzelhandelsgeschäften ergeben sich daraus weitere Restriktionen.

 

Um nicht missverstanden zu werden: Die große Gefahr, die von der derzeitigen Pandemie ausgeht, gebietet drastische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung – sie sind faktisch schlicht geboten und rechtlich grundsätzlich zulässig. Dennoch tritt die (Verfassungs-)Rechtsordnung nicht vollständig zurück, gerade wenn mehr und mehr Existenzfragen von Gewerbetreibenden betroffen sind. Auch in der dramatischen Krisensituation, in der wir uns befinden, müssen staatliche Entscheidungen verhältnismäßig sein.

 

Widerspruchsfreiheit und Verhältnismäßigkeit von Geschäftsschließungen

 

Nach Einschätzung der großen Mehrzahl aller Experten richtig ist das Ziel, Sozialkontakte zu vermindern, zugleich aber die essentielle Versorgung mit Gütern und Dienstleitungen des täglichen Bedarfs zu ermöglichen. Maßnahmen, die getroffen werden, dies zu erreichen, müssen zur Zielerreichung geeignet, sie müssen erforderlich, also das mildeste effektive Mittel und schließlich auch in der sog. Zweck-Mittel-Relation angemessen sein.

 

Ein im Vergleich zur Ladenschließung milderes Mittel stellt die Zutrittsreglementierung dar, die nun auch erstmals die fortgeschriebene Allgemeinverfügung des Freistaates Sachsen vom 20. März 2020 vorsieht (dort Ziff. 2 der Anlage zu den Ziff. 2 und 4; auch nach der Allgemeinverfügung vom 22. März 2020 weiter in Kraft). Auch dabei verbietet sich freilich Pauschalität. So dürfte das Schutzziel der Verringerung von Sozialkontakten je nach Flächengröße oder technischer Ausstattung (Selbstbedienungskassen ohne Nahkontakt mit dem Kassenpersonal) eines Ladengeschäfts unterschiedliche Anforderungen stellen. Es spricht aber vieles dafür, dass ein derartiges Instrument das immanent wichtige Schutzziel besser erreichbar erscheinen lässt als pauschale Sortimentsanknüpfungen.

 

Rechtlich fragwürdiges Öffnungsverbot insbesondere von Baumärkten

 

Unter dem Gesichtspunkt der Widerspruchsfreiheit und Verhältnismäßigkeit kaum erklärbar, wird rechtliche Fragwürdigkeit einer reinen Sortimentsanknüpfung bei den jetzt erstmals in den generellen Verbotstatbestand aufgenommenen „Bau- und Gartenmärkten“, obwohl diese in der eigentlich bis einschließlich 20. April 2020 geltenden Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 noch ausdrücklich zu den begünstigten Betrieben zählten. Abgesehen vom Sortiment ist dabei nicht ersichtlich, worin der Unterschied zu anderen Selbstbedienungsläden wie bspw. dem Tierbedarfshandel besteht, der weiter ausgenommen bleibt. Einzelne, in hohem Maße unbedachte und kritikwürdige Verhaltensweisen von Kunden dürften nicht auf ein bestimmtes Angebot oder eine Branche beschränkt sein – sie sind selbst im Lebensmitteleinzelhandel denkbar. Daher muss verhältnismäßig gehandelt werden, um das eigentliche Ziel, Sozialkontakte zu minimieren, zu erreichen – bspw. durch ausschließliche Einkaufszeiten für Risikogruppen.

 

Rechtsschutz

 

In den allermeisten Fällen werden Vollzugsbehörden vor Ort bedachtsam und pragmatisch im Spannungsverhältnis zwischen Gesundheitsschutz und Existenzsorgen handeln. Ersterer geht eindeutig vor, letzterer tritt aber nicht gänzlich zurück. Daher muss manche behördliche Entscheidung noch nachjustiert werden. Weil jedoch davon ausgegangen werden muss, dass die derzeitige Situation – Geschäftsschließungen in weiten Teilen des Handels, der Gastronomie, des Gewerbes und auch mancher Handwerksbetriebe – Monate lang andauern wird, ist es im tatsächlich unverhältnismäßigen Einzelfall nicht nur statthaft, sondern für den Betroffenen existentiell, um Rechtsschutz nachzusuchen.

 

Betreiber zwangsweise geschlossener Geschäfte oder Verkaufsstellen, die sich zu Unrecht ausgeschlossen sehen oder sogar der jeweiligen Positivliste zurechnen, von der zuständigen Behörde aber anders behandelt werden, können hiergegen rechtlich vorgehen. Effektives Mittel ist der Eilrechtsschutz, der im vorliegenden Fall binnen weniger Tage entschieden sein kann, wie erste Verfahren bereits zeigen (siehe dazu ausführlich hier und dort zu möglichen Entschädigungsansprüchen).

 

Für Fragen kommen Sie gern auf uns zu.


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