WISSENSWERTES | 31.03.2020
Corona-Pandemie: Soforthilfe-Zuschuss des Bundes für Selbstständige und Kleinunternehmen
Die Corona-Krise veranlasste das Bundeskabinett bereits am 23. März 2020, ein Soforthilfen-Programm für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen in einem Umfang von bis zu EUR 50 Mrd. zu verabschieden. Das Gesamtpaket passierte am 25. März 2020 den Bundestag und am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde schließlich am 29. März 2020 geschlossen.
Bundesmittel stehen ab sofort zur Verfügung
Die Bundesgelder stehen den Ländern seit dem 30. März 2020 zur Verfügung. Damit können in den nächsten Tagen Antragstellung und Auszahlung beginnen. In Sachsen erfolgt die Antragsbearbeitung und Mittelauszahlung über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank. Entsprechende Anträge sind bis spätestens zum 31. Mai 2020 einzureichen.
Einmalzuschuss bis zu EUR 15.000
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu EUR 9.000 beantragen; Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu EUR 15.000.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus wahrnehmen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Bewilligungsvoraussetzungen
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Kumulierung mit anderen Corona-Hilfen möglich
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine etwaige Überkompensation wäre aber zurückzuzahlen. Der Zuschuss ist grundsätzlich steuerpflichtig. Er bleibt zwar bei den Steuervorauszahlungen für 2020 unberücksichtigt, muss jedoch im Zuge der Steuererklärung für 2020 angegeben werden.
Rechtsschutz gegen Ablehnungsbescheide
Wird der beantragte Zuschuss von der zuständigen Landesbehörde abgelehnt, kann gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.
Haben Sie Fragen zum Zuwendungs- oder Fördermittelrecht? Wir beraten Sie gern.