WISSENSWERTES | 23.03.2020

Corona-Pandemie: Soforthilfe-Darlehen für Selbstständige und Kleinstunternehmen in Sachsen („Sachsen hilft sofort“)

 

Die gegenwärtige Corona-Pandemie prägt unser aller Alltag. Gerade in Sachsen haben in den letzten Tagen der Freistaat und viele Kommunen weitreichende Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) getroffen, um die Verbreitungsgeschwindigkeit des Covid-19-Virus zu reduzieren. Die erlassenen Allgemeinverfügungen zielen auf die Minimierung sozialer Kontakte durch ein Herunterfahren des öffentlichen Lebens.

 

Die gesundheitsbehördlich angeordnete Schließung gastronomischer Einrichtungen und bestimmter Ladengeschäfte sowie das Verbot kultureller, sportlicher und anderer gesellschaftlicher Veranstaltungen treffen ganze Branchen mit voller Wucht. Praktisch über Nacht brechen Einnahmen betroffener Unternehmen teilweise vollständig weg; laufende Verbindlichkeiten müssen gleichwohl weiterhin bedient werden. Eine gewaltige Belastungsprobe insbesondere für Klein- und mittelständische Unternehmen hat begonnen – Ende offen.

 

„Sachsen hilft sofort“

 

Nachdem der Deutsche Bundestag bereits am 13. März 2020 im Eilverfahren ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen hat, ziehen nun die Länder schrittweise mit weiteren Hilfsmaßnahmen nach. Am 20. März 2020 hat beispielsweise die Sächsische Landesregierung ein Förderprogramm unter dem Titel „Sachsen hilft sofort“ zur Unterstützung von Einzelunternehmern, Kleinstunternehmen und Freiberuflern beschlossen. Die Förderung, die in Gestalt eines Soforthilfe-Darlehens ausgereicht werden soll, funktioniert ohne Beteiligung der Hausbank und kann daher schnell und flexibel gewährt werden.

 

Staatsdarlehen – zinslos bis zu EUR 100.000

 

Im Rahmen dieses Förderprogramms stellt der Freistaat Sachsen zinslose Darlehen für zunächst vier Monate von mindestens EUR 5.000 und höchstens EUR 50.000 zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu EUR 100.000 aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht. Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein nachrangiges, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) orientiertes Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren gewährt. Dabei kann eine bis zu 36monatige Tilgungsbefreiung eingeräumt werden.

 

Zuwendungsempfänger

 

Das Staatsdarlehen soll insbesondere Handwerker, Händler, Dienstleister sowie Angehörige der Kultur- und Kreativwirtschaft und der Freien Berufe unterstützen. Taugliche Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbständige sowie Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Selbstständige im Nebenerwerb werden nicht gefördert.

 

Bewilligungsvoraussetzungen

 

Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert. Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein. Darüber hinaus darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.

 

Entschädigungsansprüche nach dem IfSG sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfälle sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte in nächster Zeit ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, gilt dieses ebenfalls prioritär.

 

Gegenwärtig berät die Bundesregierung darüber, ein eigenes Soforthilfeprogramm für dieselbe Zielgruppe zu initiieren. Ersten Pressemeldungen zufolge sollen darüber auch nicht rückzahlbare Zuschüsse ausgezahlt werden können.

 

SAB als Bewilligungsstelle

 

Die Förderung kann bereits ab dem 23. März 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) beantragt werden.

 

Haben Sie Fragen zum Zuwendungs- oder Fördermittelrecht? Wir beraten Sie gern.


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