WISSENSWERTES | 24.03.2020
CORONA-Pandemie: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Durch eine Reihe von Maßnahmen versucht der Bundesgesetzgeber, eine drohende Insolvenzwelle bei Unternehmen infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Unter anderem hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt werden und der noch diese Woche in Gesetzeskraft treten soll.
Insolvenzantragspflicht
Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG trifft die Pflicht, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihr Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung – InsO). Die Dreiwochenfrist ist eine Höchstfrist mit der Maßgabe, dass mit der Insolvenzantragsstellung nur dann zugewartet werden darf, wenn ein eingetretener Insolvenzgrund innerhalb dieser Frist beseitigt werden kann.
Kommen Geschäftsführer und Vorstände ihrer Insolvenzantragspflicht nicht nach, sind sie dem Risiko einer persönlichen Haftung ausgesetzt und können sich hierdurch auch strafbar machen.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis September 2020
Das BMJV hat den Gesetzentwurf zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) vorgelegt. Hiermit soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben. Durch die Neuregelung soll die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Es ist damit zu rechnen, dass das Gesetz noch in der 13. Kalenderwoche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird und danach sofort in Kraft tritt.
Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
§ 1 Satz 1 COVInsAG bestimmt, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für Unternehmen nach § 15a InsO bis zum 30. September 2020 regelmäßig ausgesetzt ist. Diese Aussetzung gilt nur dann nicht,
wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder
wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Nach § 1 Satz 3 COVInsAG wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.
Von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung umfasst. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Vermutung, dass die Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht, knüpfen allerdings nur an die Zahlungsunfähigkeit an.
Auch die Möglichkeit von Gläubigern eines Unternehmens, Insolvenzanträge zu stellen, wird durch das COVInsAG eingeschränkt. Für innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Gläubigeranträge wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag (§ 3 COVInsAG).
Im Falle der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommen zugunsten der Geschäftsführer und Vorstände weitere Erleichterungen zur Anwendung, die deren gesetzliche Haftung einschränken. Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Auch wird die Kreditvergabe im relevanten Zeitraum vor dem Hintergrund der Insolvenzanfechtung deutlich erleichtert.
Darüber hinaus enthält der Entwurf des COVInsAG eine Verordnungsermächtigung für das BMJV, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängert werden kann.
Empfehlung
Von jedem Geschäftsleiter eines Unternehmens, das sich aufgrund der Corona-Pandemie in der Krise befindet, muss klar dokumentiert und belegt werden können, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Dann greift die Vermutungsregel des § 1 Satz 3 COVInsAG.