WISSENSWERTES | 09.04.2020

Corona-Krise: Förderung von Beratungskosten betroffener Unternehmen ohne Eigenanteil für KMU und Freiberufler

 

Immer mehr Unternehmen sind von Umsatzausfällen und Auftragsrückgängen durch die Corona-Krise betroffen. Mit der Förderung von Beratungskosten soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Freiberuflern die Möglichkeit gewährt werden, durch professionelle Beratung Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise zu begrenzen.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte dafür am 30. März 2020  die „Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows“.

 

Demnach werden ab Inkrafttreten des Schreibens am 3. April 2020 die Beratungsleistungen für von der Corona-Pandemie betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 € gefördert. Die Förderung wird ohne Eigenanteil gewährt. Die Ergänzung der Rahmenrichtlinie um das Soforthilfeprogram bleibt zunächst bis 31. Dezember 2020 bestehen.

 

Welche Unternehmen können den Zuschuss in Anspruch nehmen?

 

Der Zuschuss wird für Freiberufler und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, gewährt.

 

Für KMU existiert keine verbindliche Definition. Ein Anhaltspunkt bietet die Zuordnung der Unternehmen nach Größe durch die „Empfehlung betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ der EU-Kommission.

 

Zu den KMU zählen demnach Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € nicht überschreiten oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweisen.

 

Ausgenommen sind Stiftungen, gemeinnützige Unternehmen und Vereine sowie Unternehmen

  • und Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- und Buchprüfung, Steuerberatung, als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder ähnliches tätig sind.
  • über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für ein solches erfüllen.
  • mit einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetrieben.

 

Welche Kosten werden gefördert?

 

Die in Rechnung gestellten Kosten eines professionellen Beratungsunternehmens werden zu 100 Prozent bezuschusst. Zu den bezuschussten Beratungsleistungen gehören das Honorar, Auslagen und Reisekosten, nicht jedoch die Umsatzsteuer der Beraterinnen und Berater. Der Maximalbetrag beschränkt sich auf 4.000 € je Förderung.

 

Das Beratungsunternehmen hat die Maßnahmen und Handlungsempfehlungen in einem Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen. Ein Verwendungsnachweis ist einzureichen.

 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt direkt an das Beratungsunternehmen.

 

Bei der Auswahl des Beratungsunternehmens ist darauf zu achten, dass der Berater bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist und einen Beraternachweis im Zeitpunkt der Antragsstellung vorweisen kann.

 

Wie erfolgt die Antragsstellung?

 

Die Mittel zur Finanzierung werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitgestellt.  Für die Antragsstellung ist kein vorhergehendes Informationsgespräch bei der Antragsstelle notwendig.

 

Der Antrag kann über das online Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, durch ein vorgefertigtes Formular elektronisch erfolgen.

 

Für ausführlichere Informationen finden Sie hier das Merkblatt für die Förderung „vom Coronavirus betroffene Unternehmen“.

 

Haben Sie Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf ihr Unternehmen? Gern stehen wir Ihnen mit unserer professionellen Beratungsleistung zur Seite.


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