WISSENSWERTES | 09.04.2020

Bis zum 30. Juni 2020: Hinweispflichten der Gemeinden zum Sächsischen Straßengesetz

 

Bei der Novellierung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) zum Ende des letzten Jahres wurden u.a. die Regelungen zu den Bestandsverzeichnissen neu gefasst.

 

Bestandsverzeichnisse bisher nur deklaratorischer Art

 

Seit dem Inkrafttreten des SächsStrG im Jahr 1993 hatten die Bestandsverzeichnisse nur eine deklaratorische Bedeutung – vorausgesetzt die Eintragung erfolgte rechtmäßig.

 

Nur ausnahmsweise kommt ihnen konstitutive Wirkung zu: Erfolgte die Eintragung eines Weges in das Bestandsverzeichnis obgleich die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, so gilt der Weg ab der Unanfechtbarkeit der Eintragung nach § 54 Abs. 2  SächsStrG (zuvor: § 54 Abs. 3 SächsStrG) als öffentlich. Für den umgekehrten Fall entfaltet das Bestandsverzeichnis bislang hingegen keine Wirkung. Das heißt, dass ein Weg auch dann den Status einer öffentlichen Straße haben kann, wenn dieser nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen ist. Das Bestandsverzeichnis entfaltet derzeit keine negative Publizität. Das soll sich nun ändern.

 

Wann ist eine Straße öffentlich? – §§ 6 und 53 SächsStrG

 

Aufzunehmen sind in die Bestandsverzeichnisse nach § 4 Satz 3 SächsStrG Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen. Voraussetzung ist demnach, dass die Straße öffentlicher Natur ist. Den Status einer öffentlichen Straße erhält diese normalerweise durch die Widmung, § 6 Abs. 1  Satz 1 SächsStrG. Etwas anderes gilt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG jedoch für die im Zeitraum der Wiedervereinigung bereits vorhandenen Straße, Wege und Plätze. Wenn diese bei Inkrafttreten des SächsStrG am  16. Februar 1993 ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren, handelt es sich auch ohne Widmung von Gesetzes wegen um öffentliche Straßen. Maßgeblich ist danach die tatsächliche Nutzung durch die Allgemeinheit am Stichtag – selbst eine rechtswidrige Nutzung durch Dritte kann so die Qualifizierung als öffentliche Straße begründen.

 

Rechtsunsicherheiten im Streitfall – Justitia auf historischer Spurensuche im Wald

 

Da der Stichtag (16. Februar 1993) mittlerweile fast 30 Jahre zurück liegt, wird die Ermittlung der öffentlichen Nutzung einer Straße zum damaligen Zeitpunkt im Streitfall immer schwieriger. Die Schwierigkeiten, mit denen die Praxis befasst ist, kommen in einer Entscheidung des OVG Bautzen zu einem Waldweg in der Dresdner Heide anschaulich zum Tragen: Das Gericht hat entschieden, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Das aber erst, nachdem es sich sehr umständlich anhand von Markierungen auf alten Wanderkarten, Wanderwegezeichen inklusive ihres historischen Ursprungs im 19. Jahrhundert und ihrer anschließenden Entwicklung,  Nutzungspuren auf Brücken, Ruhebänke für Wanderer sowie einer Analyse des Bodenbelags zu den mutmaßlichen Umständen im Februar 1993 informiert hatte.

 

Neu: Negative Publizität und Vermutung der öffentlichen Nutzung ab 2023

 

Die negative Publizität der Bestandsverzeichnisse tritt zum 31.  Dezember 2022 in Kraft. Wenn die Straßen, Wege und Plätze, die ihren Status als öffentliche Straße kraft Gesetzes erlangt haben, bis zu diesem Stichtag nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen sind, verlieren sie gem. § 54 Abs. 3 Satz 1 Sächs StrG diesen Status wieder.

 

Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG wird ab 2023 für alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis aufgenommenen Straßen, Wege und Plätze vermutet, dass sie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 öffentliche Straßen kraft Gesetzes geworden sind. Voraussetzung ist nur, dass das Bestandsverzeichnis den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lässt. Formelle oder materielle Fehler der Bestandsverzeichnisse sollen in einem ergänzenden Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der Betroffenen nachträglich geheilt werden.

 

Fristablauf für Anlieger und Hinterlieger

 

Möglicherweise Betroffene wie etwa Anlieger oder Hinterlieger sollten sich erkundigen, ob „ihr“ alter Weg in das Bestandsverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt dort eine Eintragung, so hat jeder mit einem berechtigten Interesse, das über ein Jedermann-Interesse hinausgeht, dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ende diesen Jahres mitzuteilen, § 54 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG. Die Gemeinde soll dann innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen.

 

Hinweispflicht für Gemeinden

 

Bis zum 30. Juni 2020 sollen die Gemeinden öffentlich darauf hinweisen, dass nicht im Bestandsverzeichnis eingetragene Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG den Status als öffentliche Straße verlieren und berechtigte Interessen an der Eintragung schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen sind. Dafür genügt ein Hinweis auf der Internetseite der Gemeinde – eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich.


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